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Steuerberatung

Anordnung der Eigenverwaltung beendet umsatzsteuerliche Organschaft

FG Münster 7.9.2017, 5 K 3123/15 U

Eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft wird durch An­ord­nung der Ei­gen­ver­wal­tung be­en­det. Der Ge­schäftsführer darf nicht ein­zelne Gläubi­ger be­vor­zu­gen, so dass der dem Or­ganträger bei An­nahme ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft zu­ste­hende Aus­gleichs­an­spruch nicht erfüll­bar ist.

Der Sach­ver­halt:
Zwi­schen der kla­gen­den GmbH und ih­rer al­lei­ni­gen An­teils­eig­ne­rin, ei­ner AG, be­stand ur­sprüng­lich eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft. Auf ei­ge­nen An­trag bei­der Ge­sell­schaf­ten be­schloss das Amts­ge­richt je­weils die vorläufige Ei­gen­ver­wal­tung (§ 270a InsO) und be­stellte einen Rechts­an­walt zum vorläufi­gen Sach­wal­ter bei­der Ge­sell­schaf­ten. Fer­ner ord­nete es Voll­stre­ckungs­schutz gem. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO an. Die Ge­schäftsführer der Kläge­rin wa­ren (wei­ter­hin) mit dem Vor­stand der AG iden­ti­sch.

Die Kläge­rin sah in der Be­stel­lung des vorläufi­gen Sach­wal­ters eine Be­en­di­gung der Or­gan­schaft und gab ab die­sem Zeit­punkt ei­gene Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen ab, die zu Vor­steuerüberhängen führ­ten. Das Fi­nanz­amt lehnte dem­ge­genüber die Um­satz­steu­er­fest­set­zun­gen ge­genüber der Kläge­rin ab, weil die Um­satz­steu­ern wei­ter­hin bei der Or­gan­mut­ter zu er­fas­sen seien.

Das FG gab der zunächst we­gen der In­sol­ven­zeröff­nung un­ter­bro­che­nen Klage, die nach den in­sol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten wie­der auf­ge­nom­men wurde, in vol­lem Um­fang statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht den An­trag der Kläge­rin auf Fest­set­zung der Um­satz­steuer für den Vor­an­mel­dungs­zeit­raum Au­gust 2014 ab­ge­lehnt. Die Kläge­rin war ab dem 11.7.2014 - also im Streit­zeit­raum - Un­ter­neh­me­rin i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG und als sol­che ei­genständi­ges Um­satz­steuer-Sub­jekt.

Ins­be­son­dere be­stand ab dem 11.7.2014 keine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG mehr zwi­schen der Kläge­rin als Or­gan­ge­sell­schaft und der Bei­ge­la­de­nen als Or­ganträge­rin. Mit der Be­stel­lung des vorläufi­gen Sach­wal­ters im Rah­men der vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tung ist die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung in die bis­he­rige Or­ganträge­rin ent­fal­len. Dies wurde höchstrich­ter­lich bis­lang nur für Fälle der Eröff­nung ei­nes In­sol­venz­ver­fah­rens oder der Be­stel­lung ei­nes vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters mit Zu­stim­mungs­vor­be­halt ent­schie­den.

Bei der vorläufi­gen Ei­gen­ver­wal­tung han­delt der In­sol­venz­schuld­ner dem­ge­genüber zwar grundsätz­lich auf Grund­lage sei­ner ei­ge­nen Verfügungs- und Ver­wal­tungs­be­fug­nis. Die Or­ganträge­rin kann ih­ren Wil­len bei der Kläge­rin aber nicht mehr in recht­lich zulässi­ger Weise durch­set­zen, weil de­ren Ge­schäftsführer nun­mehr zur Si­che­rung der zukünf­ti­gen In­sol­venz­masse ver­pflich­tet ist. Er darf im In­ter­esse der Ge­samt­heit der Gläubi­ger nicht ein­zelne Gläubi­ger be­vor­zu­gen, so dass der dem Or­ganträger bei An­nahme ei­ner um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft zu­ste­hende Aus­gleichs­an­spruch nach § 426 BGB nicht erfüll­bar ist. Auf­grund des an­ge­ord­ne­ten Voll­stre­ckungs­schut­zes ist die­ser auch nicht durch­setz­bar. Je­den­falls muss der vorläufi­gen Sach­wal­ter im Fall der Zah­lung durch den Ge­schäftsführer in­tern wi­der­spre­chen.

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