Anlass für die Änderungen war die Entscheidung des EuGH vom 02.09.2021, dass Deutschland insbesondere die Unabhängigkeit der BNetzA von den normativen Vorgaben des nationalen Gesetzgebers nicht zutreffend umgesetzt hat. Mit dem beschlossenen Gesetzentwurf soll nun die BNetzA gestärkt werden und mit umfassenden Festlegungskompetenzen ausgestattet werden (bundestag/dokumente/energiewirtschaftsrecht).
Insbesondere umfassen die Festlegungskompetenzen
- die bisher in der GasNZV und StromNZV geregelten Inhalte (treten mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft),
- die in der GasNEV geregelten Inhalte (treten mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft) sowie
- die in der StromNEV und der Anreizregulierungsverordnung geregelten Inhalte (treten mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft).
Für den schnellen Hochlauf und Ausbau des Wasserstoffmarktes haben die Fernleitungsnetzbetreiber ein effizientes, und ausbaufähiges Wasserstoff-Kernnetz zu errichten, dessen Finanzierung bis längstens 2055 unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts, durch einen Mechanismus nach §§ 28r und 28s EnWG sichergestellt werden soll. Hinzuweisen ist in dem Zusammenhang, dass der Umbau der Gas- und Wasserstoffnetze sich klar an den Klimazielen orientieren muss, konkret müssen bis 2045 die Netze zu 100 % mit Erneuerbaren Gasen gespeist werden.
Im Rahmen der Verbändeanhörung hatte der IDW mit Schreiben vom 06.11.2023 Hinweise zur Entflechtung der Rechnungslegung und deren Prüfung für Wasserstoff-Kernnetzbetreiber gegeben.
Die Änderungen betreffen darüber hinaus insbesondere die Themen:
- Nutzen statt Abregeln von Erneuerbare-Energien-Anlagen bei drohenden Netzengpässen zu günstigeren Preisen (§ 13k EnWG)
- Regelungen zu Wasserstoff-Kernnetz, Wasserstoff-Speicher, Wasserstoff-Infrastruktur (insbesondere Verlängerung der Netzentgeltbefreiung von Speichern und Elektrolyseuren um weitere drei Jahre, § 318 Abs. 6 EnWG)
- Zuschuss für die Netzkosten der Übertragungsnetzbetreiber 2024 in Höhe von 5,5 Mrd. Euro aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds.