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Steuerberatung

Nachträgliche Anpassungen von Verrechnungspreisen versus Zollwert

Der EuGH lehnte mit Ur­teil vom 20.12.2017 eine An­pas­sung des Zoll­werts bei nachträgli­cher Kor­rek­tur von Ver­rech­nungs­prei­sen ab. Das FG München legte nun dar­auf ba­sie­rend sein Schlus­sur­teil vor.

Am 18.1.2018 hat­ten wir über das mit großer Span­nung er­war­tete Ur­teil des Eu­ropäischen Ge­richts­ho­fes (EuGH) vom 20.12.2017 (Rs. C-529/16) zum Thema rück­wir­kende Jah­res­en­dan­pas­sun­gen von Ver­rech­nungs­prei­sen und de­ren Aus­wir­kun­gen auf den Zoll­wert in­for­miert.

Das Ur­teil des EuGH war enttäuschend. Die­ser hatte ent­schie­den, dass das EU-Zoll­recht in einem Fall der nachträgli­chen Preis­an­pas­sung (in dem ent­schie­de­nen Fall ei­ner Preis­sen­kung) keine Zoll­wert­an­pas­sung zulässt. Auf die Fra­gen des vor­le­gen­den Fi­nanz­ge­richts (FG) München hatte sich der EuGH nicht ein­mal an­satz­weise geäußert. Des­sen un­ge­ach­tet ist das na­tio­nale Ge­richt an die Ent­schei­dung des EuGH ge­bun­den.

Das FG München lehnte des­halb in sei­nem Schlus­sur­teil vom 15.11.2018 (Az. 14 K 2028/18) die Er­stat­tung von Ein­fuhr­ab­ga­ben bei nachträglich ge­min­der­ten Ver­rech­nungs­prei­sen ab. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen, weil die Frage ob un­terjährig an­ge­mel­dete Ver­rech­nungs­preise den Zoll­wert nach den EU-Zoll­wert­vor­schrif­ten bil­den könn­ten, vom Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) noch nicht ent­schie­den wor­den sei. Die Re­vi­sion ist zwi­schen­zeit­lich von der Kläge­rin ein­ge­legt wor­den (Az. des BFH VII R 2/19).

Wir blei­ben auf die Ent­schei­dung des BFH ge­spannt. Eine er­neute Vor­lage beim EuGH ist durch­aus möglich. Die Un­ter­neh­men, die anhängige Nach­er­he­bungs- bzw. Er­stat­tungs­ver­fah­ren auf­grund von Ver­rech­nungs­preisände­run­gen durchführen oder be­reits Ein­fuhr­ab­ga­ben­be­scheide er­hal­ten ha­ben, soll­ten Ein­spruch ein­le­gen und das Ru­hen sol­cher Ver­fah­ren be­an­tra­gen.
 
 

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