Am 18.1.2018 hatten wir über das mit großer Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 20.12.2017 (Rs. C-529/16) zum Thema rückwirkende Jahresendanpassungen von Verrechnungspreisen und deren Auswirkungen auf den Zollwert informiert.
Das Urteil des EuGH war enttäuschend. Dieser hatte entschieden, dass das EU-Zollrecht in einem Fall der nachträglichen Preisanpassung (in dem entschiedenen Fall einer Preissenkung) keine Zollwertanpassung zulässt. Auf die Fragen des vorlegenden Finanzgerichts (FG) München hatte sich der EuGH nicht einmal ansatzweise geäußert. Dessen ungeachtet ist das nationale Gericht an die Entscheidung des EuGH gebunden.
Das FG München lehnte deshalb in seinem Schlussurteil vom 15.11.2018 (Az. 14 K 2028/18) die Erstattung von Einfuhrabgaben bei nachträglich geminderten Verrechnungspreisen ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen, weil die Frage ob unterjährig angemeldete Verrechnungspreise den Zollwert nach den EU-Zollwertvorschriften bilden könnten, vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden worden sei. Die Revision ist zwischenzeitlich von der Klägerin eingelegt worden (Az. des BFH VII R 2/19).
Wir bleiben auf die Entscheidung des BFH gespannt. Eine erneute Vorlage beim EuGH ist durchaus möglich. Die Unternehmen, die anhängige Nacherhebungs- bzw. Erstattungsverfahren aufgrund von Verrechnungspreisänderungen durchführen oder bereits Einfuhrabgabenbescheide erhalten haben, sollten Einspruch einlegen und das Ruhen solcher Verfahren beantragen.