Nach aktuellem Recht sind Einkünfte einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft von dem inländischen Anteilseigner wie eigene Einkünfte im Inland zu versteuern, sofern deren Anteile zu mehr als 50 % von unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden und die ausländische Gesellschaft sog. passive Einkünfte erzielt, die im Ausland einer Ertragsbesteuerung von weniger als 25 % unterliegen.
Mit der sog. ATAD-Richtlinie werden Mindeststandards für die Hinzurechnungsbesteuerung in den EU-Mitgliedstaaten vorgegeben, die grundsätzlich bis 31.12.2018 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden müssten. Zwar wurde Deutschland hierzu bislang noch nicht tätig, jedoch ist mit zeitnahen Anpassungen zu rechnen.
Wie die Anpassungen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung konkret aussehen werden, lässt sich derzeit noch nicht absehen, da die derzeitigen Regelungen teilweise über die in der Richtlinie vorgegebenen Mindeststandards hinausgehen, teilweise diesen noch nicht entsprechen.
Mehr zu den möglichen Änderungen lesen Sie in unserer Broschüre „Hinzurechnungsbesteuerung quo vadis?“. In der Broschüre wird der Ist-Zustand der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG mit den Vorgaben der ATAD-Richtlinie verglichen und möglicher gesetzgeberischer Anpassungsbedarf aufgezeigt.
Die Broschüre soll Sie dabei unterstützen, mit Ihren Mandanten abzuklären, inwieweit er von Änderungen betroffen sein könnte und ob sich daraus ggf. Gestaltungsbedarf ergibt. Ein Prüfschema veranschaulicht dabei die zu erwartenden Änderungen und kann als erster Anhaltspunkt für eine nach künftigem Recht vorzunehmende Hinzurechnungsbesteuerung dienen. Gerne können Sie die Broschüre Ihren Mandanten oder Kontakten als pdf zur Verfügung stellen.