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Anpassungsbedarf für Website-Betreiber in deren Impressum

29.05.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Aus dem am 14.05.2024 in Kraft getretenen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ergibt sich für Website-Betreiber Handlungsbedarf hinsichtlich des auf der Website verwendeten Impressums.

Das DDG ersetzt die bisherigen Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG), das mit Wirkung zum 14.05.2024 abgeschafft wurde. Im DDG finden sich Vorgaben, wie nationale Behörden die Einhaltung des europaweit geltenden Rechtsrahmens für Anbieter digitaler Dienste durch den Digital Services Act überprüfen können. Zudem werden darin die Anforderungen an das auf der Website auszuweisende Impressum geregelt, die inhaltlich bereits mit dem TMG vorgesehen waren. So ergibt sich die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nun aus § 5 DDG.

Durch die Neufassung des DDG und zudem durch die Umbenennung des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) bedarf es jedoch einer sprachlichen Anpassung des Impressums. Die Speicherung von Cookies ist daher nun in § 25 TDDDG geregelt.

Auf vielen Webseiten findet sich auch der Hinweis auf den inhaltlich Verantwortlichen nach „§ 55 RStV“. Auch hier gab es vor einigen Jahren eine Änderung, da der Rundfunkstaatsvertrag durch den Mediendienstestaatsvertrag ersetzt wurde und sich der inhaltlich Verantwortliche nunmehr nach § 18 MStV bestimmt.

Hinweis: Website-Betreiber sollten kurzfristig die Formulierung des Impressums dahingehend überprüfen, ob Verweise auf TMG, TTDSG und RStV enthalten sind, die auf die nun geltenden Regelungen des DDG, TDDDG und MStV anzupassen sind.