In seinem Urteil vom 26.08.2020 (Az. 8 K 1860/16) bejaht das Hessische FG die Anrechnung von auf Kapitalerträge einbehaltener kanadischer Quellensteuer auf die inländische Gewerbesteuer. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA Kanada sehe die Anrechnung der in Kanada gezahlten Steuer vor und differenziere dabei nicht zwischen einerseits einer Anrechnung auf die Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer und andererseits auf die Gewerbesteuer. Die Anrechnung scheitere auch nicht daran, dass im deutschen Gewerbesteuerrecht anders als in § 34c EStG und § 26 KStG keine Regelung zur Anrechnung ausländischer Steuern enthalten sei.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Hessischen FG wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 8/21). Vergleichbare Fälle könnten mit Verweis auf das anhängige Verfahren per Einspruch offengehalten werden.