Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 17.08.2022 (Az. I R 14/19), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH erzielte im Streitjahr aus der Überlassung von Entwicklungsergebnissen an ihre chinesische Tochtergesellschaft Lizenzeinnahmen, auf die in China Quellensteuer einbehalten wurde. Neben mit diesen Lizenzeinnahmen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben fielen bei der GmbH im Streitjahr zudem Aufwendungen an, die aus laufenden und noch nicht abgeschlossenen Entwicklungsarbeiten resultierten, die erst in späteren Jahren zu Lizenzvergaben und Lizenzeinnahmen aus China geführt haben.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist auf die inländische Körperschaftsteuer begrenzt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Für die Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und damit des Anrechnungshöchstbetrags ist laut BFH aus dem Wortlaut des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zu folgern, dass ein spezifisch zweckgerichteter Veranlassungsbezug zwischen den Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen und den dem Quellensteuerabzug unterliegenden Einnahmen erforderlich ist. Zudem sei der Abzug von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen zeitlich dahingehend begrenzt, dass nur die berücksichtigt werden, die Einnahmen eines konkreten Veranlagungszeitraums in derselben Zeitspanne gegenüberstehen. Im Ergebnis waren damit Aufwendungen für laufende Entwicklungsarbeiten, die in späteren Jahren zu Lizenzeinnahmen geführt haben, nicht bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags zu berücksichtigen.
Hinweis: In der Fachliteratur wurde schon seit geraumer Zeit ein solcher nun vom BFH bestätigter spezifischer Veranlassungszusammenhang gefordert, so u. a. auch von Dr. Daniel Zöller und Dr. Sven Christian Gläser, beide Partner bei Ebner Stolz, in ihrem Aufsatz „Anrechnungshöchstbetrag: Der Veranlassungszusammenhang in § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG - praxisrelevante Überlegungen im Lichte aktueller finanzgerichtlicher Rechtsprechung“ (ISR 2019, S. 313).