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Auslandsengagements

Anrechnung der polnischen Familienleistung auf deutsches Kindergeld

BFH v. 25.7.2019 - III R 34/18

Fa­mi­li­en­leis­tun­gen nach dem pol­ni­schen Ge­setz über staat­li­che Bei­hil­fen zur Kin­der­er­zie­hung vom 17.2.2016 sind auf das in Deutsch­land ge­zahlte Kin­der­geld an­zu­rech­nen. So­wohl beim deut­schen Kin­der­geld als auch bei der pol­ni­schen Fa­mi­li­en­leis­tung "500+" han­delt es sich um re­gelmäßige Geld­leis­tun­gen, die aus­schließlich nach Maßgabe der Zahl und des Al­ters der Kin­der gewährt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist pol­ni­scher Staats­an­gehöri­ger und Va­ter zweier Töchter. Er wurde von sei­nem pol­ni­schen Ar­beit­ge­ber nach Deutsch­land ent­sandt und hatte hier einen Wohn­sitz. Mit Be­scheid vom 23.6.2016 be­wil­ligte die Fa­mi­li­en­kasse dem Kläger ab Sep­tem­ber 2015 in vol­ler Höhe Kin­der­geld für beide Kin­der.

Am 18.9.2017 teilte die pol­ni­sche Behörde ROPS der Fa­mi­li­en­kasse mit dem For­mu­lar F003 mit, dass an den Kläger für den Streit­zeit­raum mo­nat­lich 500 PLN nach dem pol­ni­schen Ge­setz über staat­li­che Bei­hil­fen zur Kin­der­er­zie­hung vom 17.2.2016 (sog. "500+") ge­zahlt wor­den seien. Dar­auf­hin änderte die Fa­mi­li­en­kasse mit Be­scheid vom 9.10.2017 die Kin­der­geld­fest­set­zung. Sie rech­nete nun für den Zeit­raum April 2016 bis Sep­tem­ber 2017 die pol­ni­schen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen von mo­nat­lich 500 PLN, ins­ge­samt 2.122,38 €, auf das dem Kläger ge­zahlte Kin­der­geld an und for­derte die­sen Be­trag an­schließend zurück.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Gründe:
Die pol­ni­sche Fa­mi­li­en­leis­tung (500+) ist auf das deut­sche Kin­der­geld an­zu­rech­nen.

Diese Leis­tung ist dem Kin­der­geld hier­zu­lande gleich­ar­tig. So­wohl beim deut­schen Kin­der­geld als auch bei der pol­ni­schen Fa­mi­li­en­leis­tung "500+" han­delt es sich um re­gelmäßige Geld­leis­tun­gen, die aus­schließlich nach Maßgabe der Zahl und des Al­ters der Kin­der gewährt wer­den. Die pol­ni­sche Fa­mi­li­en­leis­tung ist in­fol­ge­des­sen nach Art. 68 Abs. 2 der Ver­ord­nung Nr. 883/2004 des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes vom 29.4.2004 zur Ko­or­di­nie­rung der Sys­tem der so­zia­len Si­cher­heit an­zu­rech­nen.

Die Mit­tei­lung ei­ner ausländi­schen Behörde über die Gewährung ei­ner Fa­mi­li­en­leis­tung hat darüber hin­aus Bin­dungs­wir­kung für die Fa­mi­li­en­kasse. Er­folgt diese erst nach der Kin­der­geld­fest­set­zung, stellt dies eine nachträgli­che Ände­rung der Verhält­nisse dar, die nach § 70 Abs. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes zur Ände­rung des Be­scheids be­rech­tigt.
 

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