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Anrecht i.S.d. Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen

BGH 16.7.2014, XII ZB 16/14

Bei einem im Wege der Di­rekt­ver­si­che­rung begründe­ten An­recht han­delt es sich um ein An­recht nach dem Be­triebs­ren­ten­ge­setz, das gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ver­sAus­glG un­abhängig von der Leis­tungs­form aus­zu­glei­chen ist. Es kann des­halb nicht durch Ausübung ei­nes Wahl­rechts auf ein­ma­lige Ka­pi­tal­aus­zah­lung dem Ver­sor­gungs­aus­gleich ent­zo­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die im Jahr 1988 ge­schlos­sene Ehe der An­trag­stel­le­rin (Ehe­frau) mit dem An­trags­geg­ner (Ehe­mann) wurde im Sep­tem­ber 2012 rechtskräftig ge­schie­den. Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wurde ab­ge­trennt und durch ge­son­der­ten Be­schluss ent­schie­den. Während der Ehe­zeit er­warb der Ehe­mann be­trieb­li­che An­rechte aus zwei von sei­nem Ar­beit­ge­ber für ihn ab­ge­schlos­se­nen Di­rekt­ver­si­che­run­gen mit Ka­pi­tal­wer­ten von rund 18.491 € und 13.438 € so­wie eine wei­tere vom Ar­beit­ge­ber für ihn ab­ge­schlos­sene Pen­si­ons­kas­sen­ver­sor­gung mit einem Ka­pi­tal­wert von 20.150 €.

Nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses Ende März 2013 - also nach Ehe­zei­tende - über­trug der vor­ma­lige Ar­beit­ge­ber die Rechte aus den Di­rekt­ver­si­che­run­gen und der Pen­si­ons­kas­sen­ver­sor­gung auf den Ehe­mann. Die­ser teilte den Ver­sor­gungsträgern dar­auf­hin mit, dass er von sei­nem "Aus­zah­lungs­wahl­recht" Ge­brauch ma­che und auf jeg­li­che Um­wand­lung in eine Ren­ten­zah­lung ver­zichte.

Das Fa­mi­li­en­ge­richt teilte die be­zeich­ne­ten An­rechte - ne­ben wei­te­ren An­rech­ten - in­tern. Der Ehe­mann legte u.a. ge­gen die Ein­be­zie­hung der be­zeich­ne­ten An­rechte in den Ver­sor­gungs­aus­gleich Be­schwerde ein. Das OLG wies diese in­so­weit zurück. Auch die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde des Ehe­manns blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Bei den im Wege der Di­rekt­ver­si­che­rung begründe­ten An­rech­ten han­delte es sich um An­rechte nach dem Be­triebs­ren­ten­ge­setz, die gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ver­sAus­glG un­abhängig von der Leis­tungs­form aus­zu­glei­chen sind. Sie konn­ten des­halb nicht durch Ausübung ei­nes Wahl­rechts auf ein­ma­lige Ka­pi­tal­aus­zah­lung dem Ver­sor­gungs­aus­gleich ent­zo­gen wer­den.

Mit die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung ge­genüber dem an­sons­ten für den Ver­sor­gungs­aus­gleich gel­ten­den Grund­satz, dass nur auf Ren­ten ge­rich­tete An­rechte aus­zu­glei­chen sind, soll­ten zum einen die bei der nach frühe­rem Recht durch Ein­be­zie­hung von An­rech­ten auf Ka­pi­tal­zah­lung in den Zu­ge­winn­aus­gleich ent­ste­hende Li­qui­ditätspro­bleme des Aus­gleichs­pflich­ti­gen ver­mie­den, zum an­de­ren Um­ge­hungsmöglich­kei­ten durch Ausübung ei­nes Ka­pi­tal­wahl­rechts nach Rechtshängig­keit des Schei­dungs­an­trags ab­ge­schnit­ten wer­den.

Die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung der An­rechte aus ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (so­wie der eben­falls in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Ver­sAus­glG ge­nann­ten An­rechte nach dem Al­ters­vor­sor­ge­verträge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­setz) ge­genüber An­rech­ten aus ei­ner pri­va­ten, auf Ka­pi­tal­leis­tung ge­rich­te­ten Le­bens­ver­si­che­rung recht­fer­tigt sich dar­aus, dass bei die­sen be­son­ders ge­nann­ten An­rech­ten der Zweck der Al­ters­si­che­rung ein­deu­tig fest­steht und durch Verfügungs­be­schränkun­gen ge­si­chert wird. So ist der Ver­si­cherte nach § 2 Abs. 2 S. 4 bis 6, Abs. 3 S. 3 Be­trAVG daran ge­hin­dert, den Ver­trag vor­zei­tig zu kündi­gen und die Aus­zah­lung zu ver­lan­gen oder den An­spruch ab­zu­tre­ten oder zu be­lei­hen.

Link­hin­weis:

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