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Steuerberatung

Anschaffungskosten der nach Optionsausübung erworbenen Aktien

Gehört das für eine Op­tion ge­zahlte Ent­gelt zu den An­schaf­fungs­kos­ten der Ak­tien, wenn diese in Ausübung der Op­tion zum ver­ein­bar­ten Ba­sis­preis er­wor­ben wer­den? Dazu äußert sich der BFH.

Wird eine Op­tion zum Er­werb von Ak­tien ausgeübt und wer­den Ak­tien zum ver­ein­bar­ten Ba­sis­preis er­wor­ben, ist das für die Einräum­ung der Op­tion ur­sprüng­lich ge­zahlte Ent­gelt als Ne­ben­kos­ten Teil der An­schaf­fungs­kos­ten der Ak­tien. Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH in sei­nem Ur­teil vom 22.5.2019 (Az. XI R44/17) auch in dem Fall, in dem der Wert der Op­tio­nen zu einem früheren Zeit­punkt teil­wert­be­rich­tigt wurde.

Der BFH kommt da­mit zwar nicht nach Tausch­grundsätzen zu ei­ner Ge­winn­rea­li­sie­rung, da die Ausübung der Op­tion we­der eine Veräußerung noch einen Tausch dar­stellt. Viel­mehr gehe die Op­tion mit der Ausübung un­ter. Da aber auf­grund des Prin­zips der Er­folgs­neu­tra­lität von An­schaf­fungs­vorgängen der für die Einräum­ung der Op­tio­nen ge­zahlte Be­trag als An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten der Ak­tien zu berück­sich­ti­gen sei, wirke sich bei den wert­ge­min­der­ten Op­tio­nen die Dif­fe­renz zum ge­zahl­ten Ent­gelt ge­win­nerhöhend aus.

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