Wird eine Option zum Erwerb von Aktien ausgeübt und werden Aktien zum vereinbarten Basispreis erworben, ist das für die Einräumung der Option ursprünglich gezahlte Entgelt als Nebenkosten Teil der Anschaffungskosten der Aktien. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in seinem Urteil vom 22.5.2019 (Az. XI R44/17) auch in dem Fall, in dem der Wert der Optionen zu einem früheren Zeitpunkt teilwertberichtigt wurde.
Der BFH kommt damit zwar nicht nach Tauschgrundsätzen zu einer Gewinnrealisierung, da die Ausübung der Option weder eine Veräußerung noch einen Tausch darstellt. Vielmehr gehe die Option mit der Ausübung unter. Da aber aufgrund des Prinzips der Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen der für die Einräumung der Optionen gezahlte Betrag als Anschaffungsnebenkosten der Aktien zu berücksichtigen sei, wirke sich bei den wertgeminderten Optionen die Differenz zum gezahlten Entgelt gewinnerhöhend aus.