Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden, sind als anschaffungsnahe Herstellungskosten des Gebäudes zu behandeln, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Der BFH berücksichtigt dabei auch Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Gebäudeanschaffung vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen (z. B. BFH-Urteil vom 14.6.2016, Az. IX R 22/15 , BStBl. II 2017, S. 999). Ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang der Schönheitsreparaturen zur Gebäudeinstandsetzung und Gebäudemodernisierung ist hingegen entgegen der früheren Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25.8.2009, BStBl. II 2010, S. 125) nicht mehr erforderlich.
Zudem hat der BFH klargestellt, dass bei der Prüfung, ob anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen, bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil abzustellen ist (z. B. BFH-Urteil vom 14.6.2016, Az. IX R 25/14 , BStBl. II 2017, S. 992).
Das BMF erklärt diese neuen Rechtsauffassungen mit Schreiben vom 20.10.2017 grundsätzlich in allen offenen Fällen für anwendbar. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die jeweils bisherige Rechtsauffassung auf Sachverhalte weiter angewendet wird, wenn der Kaufvertrag (bzw. der diesem gleichstehende Rechtsakt) vor dem 1.1.2017 abgeschlossen wurde.