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Steuerberatung

Anschaffungsnahe Herstellungskosten von Gebäuden

Wel­che Auf­wen­dun­gen können zu an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten von Gebäuden führen? Auf diese Frage geht das BMF nach Ent­schei­dun­gen des BFH ein.

Auf­wen­dun­gen für In­stand­set­zungs- und Mo­der­ni­sie­rungsmaßnah­men, die in­ner­halb von drei Jah­ren nach der An­schaf­fung ei­nes Gebäudes durch­geführt wer­den, sind als an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes zu be­han­deln, wenn die Auf­wen­dun­gen 15 % der An­schaf­fungs­kos­ten über­stei­gen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Der BFH berück­sich­tigt da­bei auch Auf­wen­dun­gen für Schönheits­re­pa­ra­tu­ren, die im Rah­men ei­ner im Zu­sam­men­hang mit der Gebäude­an­schaf­fung vor­ge­nom­me­nen In­stand­set­zung und Mo­der­ni­sie­rung an­fal­len (z. B. BFH-Ur­teil vom 14.6.2016, Az. IX R 22/15 , BStBl. II 2017, S. 999). Ein en­ger räum­li­cher, zeit­li­cher und sach­li­cher Zu­sam­men­hang der Schönheits­re­pa­ra­tu­ren zur Gebäudein­stand­set­zung und Gebäude­mo­der­ni­sie­rung ist hin­ge­gen ent­ge­gen der früheren Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 25.8.2009, BStBl. II 2010, S. 125) nicht mehr er­for­der­lich.

Zu­dem hat der BFH klar­ge­stellt, dass bei der Prüfung, ob an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten vor­lie­gen, bei einem aus meh­re­ren Ein­hei­ten be­ste­hen­den Gebäude nicht auf das ge­samte Gebäude, son­dern auf den je­wei­li­gen selbständi­gen Gebäude­teil ab­zu­stel­len ist (z. B. BFH-Ur­teil vom 14.6.2016, Az. IX R 25/14 , BStBl. II 2017, S. 992).

Das BMF erklärt diese neuen Rechts­auf­fas­sun­gen mit Schrei­ben vom 20.10.2017 grundsätz­lich in al­len of­fe­nen Fällen für an­wend­bar. Es wird je­doch nicht be­an­stan­det, wenn auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen die je­weils bis­he­rige Rechts­auf­fas­sung auf Sach­ver­halte wei­ter an­ge­wen­det wird, wenn der Kauf­ver­trag (bzw. der die­sem gleich­ste­hende Rechts­akt) vor dem 1.1.2017 ab­ge­schlos­sen wurde.

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