Der Sachverhalt:
Der Kläger war beim beklagten Land Sachsen-Anhalt als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 Prozent zu.
Das ArbG verwies das vorliegende Verfahren auf Antrag des Landes an das FG. Zur Begründung führte es aus, eigentlicher Streitgegenstand sei nicht der vom Kläger gegen das Land geltend gemachte Zahlungsanspruch, sondern die Frage, ob Zinsen auf das vom Kläger erarbeitete Wertguthaben Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit seien. Für die Beurteilung dieser Frage sei die Finanzgerichtsbarkeit zuständig.
Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision des Landes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe. Für den vom Kläger gegen das Land geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der Rechtsprechung des BAG und des BGH, der sich der erkennende Senat anschließt, entgegen der Ansicht des FG keine Rechtsgrundlage.
Nach dem Urteil des BAG vom 30.4.2008, 5 AZR 725/07, das den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die Zinsen auf das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einer Lehrerin des Landes betrifft, erfüllt der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle im Regelfall seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Beträge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt habe, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Nur insoweit sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Im Übrigen beschränken sich die Rechte des Arbeitnehmers darauf, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten, die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gem. § 26 SGB IV fordern und diese Forderung ggf. durch Klage beim SG geltend machen kann.
Nach alldem steht dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Das Land hat mit dem Einbehalt und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt. Für das Land war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung nicht bestand. Die Rechtslage war vielmehr noch nicht geklärt. Der Kläger war daher auf die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit beschränkt, die Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV zu fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG durchzusetzen. Erstattungsgläubiger war gem. § 26 Abs. 3 S. 1 SGB IV der Kläger, der die Beiträge dadurch getragen hatte, dass sie von seinem Arbeitslohn abgezogen worden waren.
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