Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten von der im Dezember 2006 verstorbenen T. je zur Hälfte geerbt. Sie war alleinige Kommanditistin der A-GmbH & Co. KG (im Folgenden: A-KG) und alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH. Der ursprüngliche Beklagte war seit 1978 Steuerberater, Vermögensverwalter und Generalbevollmächtigter der Erblasserin. Im Dezember 2001 war er beauftragt worden, die Beratung und die Wahrung der Interessen der Erblasserin in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten als Privatperson sowie hinsichtlich der ihr gehörenden Unternehmen und Unternehmenskomplexe wahrzunehmen. Seit 2003 war er alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Die Kläger machten geltend, dass der ursprüngliche Beklagte das in Rede stehende Grundstück wissentlich zu einem weit überhöhten Kaufpreis erworben habe. Ihr Antrag auf Auswechslung des Testamentsvollstreckers wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Nachdem der ursprüngliche Beklagte verstorben war und von den jetzigen Beklagten beerbt wurde, wurde vom Nachlassgericht ein neuer Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dieser hat in Kenntnis des hiesigen Verfahrens die Kläger ermächtigt, alle Ansprüche des Nachlasses der Erblasserin gegen die Erben des ursprünglichen Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der in Rede stehenden Immobilie im eigenen Namen und auf eigene Kosten, jedoch nur auf Leistung an den Nachlass der Erblasserin geltend zu machen.
Zunächst haben die Kläger den ursprünglichen Beklagten auf Zahlung an die Erbengemeinschaft in Anspruch genommen und dies mit einer Haftung aus dem Auftragsverhältnis zur Erblasserin begründet. Das LG hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben sie dann ihr Klagebegehren erweitert und hilfsweise beantragt, die Beklagten zur Zahlung von rund 3,3 Mio. € an die A-KG zu verurteilen. Das OLG hat die Beklagten daraufhin zur Zahlung von 1,7 Mio. € an die A-KG verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen.
Gründe:
Der in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag war unzulässig. Die Kläger hatten mit dem Hilfsantrag einen Anspruch der A-KG auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 43 GmbHG analog für die Gesellschaft im eigenen Namen geltend gemacht. Dafür fehlte ihnen allerdings die Prozessführungsbefugnis. Diese ist eine Prozessvoraussetzung, die während des gesamten Verfahrens auch in der Revisionsinstanz vorliegen muss.
Die Kläger konnten ihre Prozessführungsbefugnis nicht auf eine actio pro socio stützen. Als eine solche wird die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft bezeichnet. Mit dem Schadensersatzanspruch der KG gegen den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wird aber kein Anspruch gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht, sondern gegen einen Nichtgesellschafter. Die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ist bei einer Personenhandelsgesellschaft ein Akt der Geschäftsführung, die grundsätzlich Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter ist.
Demgemäß braucht auch kein Gesellschafter zu dulden, dass ein nichtberechtigter Gesellschafter die in der klageweisen Geltendmachung einer Forderung gegen Dritte liegende Geschäftsführungsmaßnahme allein trifft und damit die gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis durchbricht. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen der KG gem. § 43 Abs. 2 GmbHG analog gegen einen Fremdgeschäftsführer obliegt deren geschäftsführender Gesellschafterin, der Komplementär-GmbH. Zwar hat der BGH eine actio pro socio für Ansprüche der KG gegen einen geschäftsführenden Gesellschafter für möglich angesehen, jedoch eine actio pro socio gegenüber Dritten, also Nichtgesellschaftern, nicht in Erwägung gezogen.
Eine Prozessführungsbefugnis der Kläger zur Verfolgung der Ansprüche der A-KG gegen die Beklagten ergab sich letztlich auch nicht aufgrund der Erklärung des neuen Testamentsvollstreckers. Diesem stand aufgrund des Verwaltungsrechts über den Nachlass der Erblasserin keine Befugnis zu, die Ansprüche der A-KG geltend zu machen. Er konnte deshalb auch keine Ermächtigung zur Verfolgung dieser Ansprüche erteilen.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für den Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.