deen

Rechtsberatung

Ansprüche einer KG gegen den Fremdgeschäftsführer der Komplementär-GmbH

BGH 19.12.2017, II ZR 255/16

Ein Kom­man­di­tist ei­ner GmbH & Co. KG kann nicht An­sprüche der KG ge­gen den Fremd­ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH gel­tend ma­chen. Mit dem Scha­dens­er­satz­an­spruch der KG ge­gen den Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH wird kein An­spruch ge­gen einen Mit­ge­sell­schaf­ter gel­tend ge­macht, son­dern ge­gen einen Nicht­ge­sell­schaf­ter. Eine Pro­zessführungs­be­fug­nis kann nicht auf eine ac­tio pro so­cio gestützt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten von der im De­zem­ber 2006 ver­stor­be­nen T. je zur Hälfte ge­erbt. Sie war al­lei­nige Kom­man­di­tis­tin der A-GmbH & Co. KG (im Fol­gen­den: A-KG) und al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der Kom­ple­mentär-GmbH. Der ur­sprüng­li­che Be­klagte war seit 1978 Steu­er­be­ra­ter, Vermögens­ver­wal­ter und Ge­ne­ral­be­vollmäch­tig­ter der Erb­las­se­rin. Im De­zem­ber 2001 war er be­auf­tragt wor­den, die Be­ra­tung und die Wah­rung der In­ter­es­sen der Erb­las­se­rin in wirt­schaft­li­chen und steu­er­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten als Pri­vat­per­son so­wie hin­sicht­lich der ihr gehören­den Un­ter­neh­men und Un­ter­neh­mens­kom­plexe wahr­zu­neh­men. Seit 2003 war er al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH.

Der ur­sprüng­li­che Be­klagte er­warb im Ok­to­ber 2006 ein Grundstück zum Preis von 7,2 Mio. € für die A-KG. Er un­ter­zeich­nete den Kauf­ver­trag in Ver­tre­tung der Kom­ple­mentär-GmbH, diese wie­derum han­delte in Ver­tre­tung für die A-KG. Die Erb­las­se­rin hatte tes­ta­men­ta­ri­sch eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung für zehn Jahre an­ge­ord­net und den ur­sprüng­li­chen Be­klag­ten zum Tes­ta­ments­voll­stre­cker er­nannt.

Die Kläger mach­ten gel­tend, dass der ur­sprüng­li­che Be­klagte das in Rede ste­hende Grundstück wis­sent­lich zu einem weit überhöhten Kauf­preis er­wor­ben habe. Ihr An­trag auf Aus­wechs­lung des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers wurde vom Nach­lass­ge­richt ab­ge­lehnt. Nach­dem der ur­sprüng­li­che Be­klagte ver­stor­ben war und von den jet­zi­gen Be­klag­ten be­erbt wurde, wurde vom Nach­lass­ge­richt ein neuer Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein­ge­setzt. Die­ser hat in Kennt­nis des hie­si­gen Ver­fah­rens die Kläger ermäch­tigt, alle An­sprüche des Nach­las­ses der Erb­las­se­rin ge­gen die Er­ben des ur­sprüng­li­chen Be­klag­ten im Zu­sam­men­hang mit dem Ver­kauf der in Rede ste­hen­den Im­mo­bi­lie im ei­ge­nen Na­men und auf ei­gene Kos­ten, je­doch nur auf Leis­tung an den Nach­lass der Erb­las­se­rin gel­tend zu ma­chen.

Zunächst ha­ben die Kläger den ur­sprüng­li­chen Be­klag­ten auf Zah­lung an die Er­ben­ge­mein­schaft in An­spruch ge­nom­men und dies mit ei­ner Haf­tung aus dem Auf­trags­verhält­nis zur Erb­las­se­rin begründet. Das LG hat die Klage ab­ge­wie­sen. In der Be­ru­fungs­in­stanz ha­ben sie dann ihr Kla­ge­be­geh­ren er­wei­tert und hilfs­weise be­an­tragt, die Be­klag­ten zur Zah­lung von rund 3,3 Mio. € an die A-KG zu ver­ur­tei­len. Das OLG hat die Be­klag­ten dar­auf­hin zur Zah­lung von 1,7 Mio. € an die A-KG ver­ur­teilt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hat der BGH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Be­ru­fung zurück­ge­wie­sen.

Gründe:
Der in der Be­ru­fungs­in­stanz ge­stellte Hilfs­an­trag war un­zulässig. Die Kläger hat­ten mit dem Hilfs­an­trag einen An­spruch der A-KG auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz gem. § 43 GmbHG ana­log für die Ge­sell­schaft im ei­ge­nen Na­men gel­tend ge­macht. Dafür fehlte ih­nen al­ler­dings die Pro­zessführungs­be­fug­nis. Diese ist eine Pro­zess­vor­aus­set­zung, die während des ge­sam­ten Ver­fah­rens auch in der Re­vi­si­ons­in­stanz vor­lie­gen muss.

Die Kläger konn­ten ihre Pro­zessführungs­be­fug­nis nicht auf eine ac­tio pro so­cio stützen. Als eine sol­che wird die Gel­tend­ma­chung ei­nes An­spruchs aus dem Ge­sell­schafts­verhält­nis durch einen Ge­sell­schaf­ter im ei­ge­nen Na­men ge­gen einen Mit­ge­sell­schaf­ter auf Leis­tung an die Ge­sell­schaft be­zeich­net. Mit dem Scha­dens­er­satz­an­spruch der KG ge­gen den Ge­schäftsführer der Kom­ple­mentär-GmbH wird aber kein An­spruch ge­gen einen Mit­ge­sell­schaf­ter gel­tend ge­macht, son­dern ge­gen einen Nicht­ge­sell­schaf­ter. Die Ein­zie­hung ei­ner Ge­sell­schafts­for­de­rung ist bei ei­ner Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft ein Akt der Ge­schäftsführung, die grundsätz­lich Auf­gabe der ge­schäftsführen­den Ge­sell­schaf­ter ist.

Dem­gemäß braucht auch kein Ge­sell­schaf­ter zu dul­den, dass ein nicht­be­rech­tig­ter Ge­sell­schaf­ter die in der kla­ge­wei­sen Gel­tend­ma­chung ei­ner For­de­rung ge­gen Dritte lie­gende Ge­schäftsführungsmaßnahme al­lein trifft und da­mit die ge­setz­li­chen oder ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Be­stim­mun­gen über die Ge­schäftsführungs­be­fug­nis durch­bricht. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG. Die Gel­tend­ma­chung von Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen der KG gem. § 43 Abs. 2 GmbHG ana­log ge­gen einen Fremd­ge­schäftsführer ob­liegt de­ren ge­schäftsführen­der Ge­sell­schaf­te­rin, der Kom­ple­mentär-GmbH. Zwar hat der BGH eine ac­tio pro so­cio für An­sprüche der KG ge­gen einen ge­schäftsführen­den Ge­sell­schaf­ter für möglich an­ge­se­hen, je­doch eine ac­tio pro so­cio ge­genüber Drit­ten, also Nicht­ge­sell­schaf­tern, nicht in Erwägung ge­zo­gen.

Eine Pro­zessführungs­be­fug­nis der Kläger zur Ver­fol­gung der An­sprüche der A-KG ge­gen die Be­klag­ten er­gab sich letzt­lich auch nicht auf­grund der Erklärung des neuen Tes­ta­ments­voll­stre­ckers. Die­sem stand auf­grund des Ver­wal­tungs­rechts über den Nach­lass der Erb­las­se­rin keine Be­fug­nis zu, die An­sprüche der A-KG gel­tend zu ma­chen. Er konnte des­halb auch keine Ermäch­ti­gung zur Ver­fol­gung die­ser An­sprüche er­tei­len.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
nach oben