Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die 2008 gegründet worden war. Ihr Alleingesellschafter war eine natürliche Person (der C). Das Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Zwischen C und der Klägerin bestand keine Organschaft.
Die Klägerin und C waren an einer GmbH & Co. KG jeweils sowohl als Kommanditist als auch als Gesellschafter der Komplementär-GmbH beteiligt. Die Beteiligungshöhe betrug in beiden Gesellschaften 70% (C) und 30% (Klägerin). Im Januar des Streitjahres 2010 wurden mehrere Verträge geschlossen: Mit Rückwirkung zum 1.1.2010, 0:00 Uhr brachte C seine Kommanditbeteiligung und seinen Anteil an der Komplementär-GmbH zu Buchwerten in die Klägerin ein. Zudem brachte er in die von ihm neu gegründete B-GmbH seine Beteiligung an der Klägerin als Stammeinlage ein. Zwischen der B-GmbH und der Klägerin wurde ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass erst ab dem Jahr 2011 eine Organschaft zwischen der Klägerin und der B-GmbH begründet worden sei. Beim Anteilstausch sei der maßgebliche Zeitpunkt für die Organschaft der Beginn des auf die Einbringung folgenden Wirtschaftsjahres. Die B-GmbH sei erst im Jahr 2010 gegründet worden; zum 1.1.2010 liege daher keine finanzielle Eingliederung vor.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. Sie ist beim BFH unter I R 40/20 anhängig.
Die Gründe:
Der Körperschaftsteuerbescheid 2010 ist rechtswidrig. Zu Unrecht hat das Finanzamt angenommen, dass zwischen der Klägerin und der B-GmbH im Streitjahr keine Organschaft bestand. Die insofern allein streitige finanzielle Eingliederung der Klägerin lag im Jahr 2010 ganzjährig vorgegeben.
Bei einem Anteilstauschs i.S.d. § 21 UmwStG kann eine Organschaft bei einer unterjährigen Einbringung auch im laufenden Jahr begründet werden. Zwar ist ein Anteilstausch nicht mit steuerlicher Rückwirkung möglich. Der Übernehmer ist aber der umwandlungssteuerrechtliche Rechtsnachfolger des Übertragenden und tritt in dessen "Fußstapfen".
Für den hier vorliegenden Fall des Anteilstausch nach § 21 UmwStG, bei dem nach dem SEStEG eine steuerliche Rückwirkung ausscheidet, weil § 21 Abs. 2 Satz 6 UmwStG nicht auch die Normen des § 20 Abs. 5 und Abs. 6 UmwStG für anwendbar erklärt, vertritt die Verwaltung allerdings die Auffassung, eine Organschaft könne bei einer unterjährigen Einbringung (und ohne Umstellung des Wirtschaftsjahres) nur im Folgejahr begründet werden. Diese Auffassung wird von der Literatur kritisiert. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Auffassung der Literatur an. Infolgedessen war im vorliegenden Fall der B-GmbH als Rechtsnachfolgerin des C dessen finanzielle Eingliederung bis zum Zeitpunkt des Anteilstauschs zuzurechnen.
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft kann im Fall eines unterjährigen Anteilstauschs im Jahr des Anteilstauschs entstehen. Damit widerspricht der 6. Senat des FG Düsseldorf der im Umwandlungssteuererlass enthaltenen Auffassung der Finanzverwaltung und hat die Revision zugelassen.