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Steuerberatung

Anteilstausch: Zurechnung einer finanziellen Eingliederung

FG Düsseldorf v. 29.9.2020 - 6 K 2704/17 K

Eine körper­schaft­steu­er­li­che Or­gan­schaft kann im Fall ei­nes un­terjähri­gen An­teils­tauschs im Jahr des An­teils­tauschs ent­ste­hen. Da­mit wi­der­spricht der 6. Se­nat des FG Düssel­dorf der im Um­wand­lungs­steu­er­er­lass ent­hal­te­nen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung und hat die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die 2008 gegründet wor­den war. Ihr Al­lein­ge­sell­schaf­ter war eine natürli­che Per­son (der C). Das Wirt­schafts­jahr ent­sprach dem Ka­len­der­jahr. Zwi­schen C und der Kläge­rin be­stand keine Or­gan­schaft.

Die Kläge­rin und C wa­ren an ei­ner GmbH & Co. KG je­weils so­wohl als Kom­man­di­tist als auch als Ge­sell­schaf­ter der Kom­ple­mentär-GmbH be­tei­ligt. Die Be­tei­li­gungshöhe be­trug in bei­den Ge­sell­schaf­ten 70% (C) und 30% (Kläge­rin). Im Ja­nuar des Streit­jah­res 2010 wur­den meh­rere Verträge ge­schlos­sen: Mit Rück­wir­kung zum 1.1.2010, 0:00 Uhr brachte C seine Kom­man­dit­be­tei­li­gung und sei­nen An­teil an der Kom­ple­mentär-GmbH zu Buch­wer­ten in die Kläge­rin ein. Zu­dem brachte er in die von ihm neu gegründete B-GmbH seine Be­tei­li­gung an der Kläge­rin als Stam­mein­lage ein. Zwi­schen der B-GmbH und der Kläge­rin wurde ein Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­ver­trag ge­schlos­sen.

Das be­klagte Fi­nanz­amt ver­trat die An­sicht, dass erst ab dem Jahr 2011 eine Or­gan­schaft zwi­schen der Kläge­rin und der B-GmbH begründet wor­den sei. Beim An­teils­tausch sei der maßgeb­li­che Zeit­punkt für die Or­gan­schaft der Be­ginn des auf die Ein­brin­gung fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res. Die B-GmbH sei erst im Jahr 2010 gegründet wor­den; zum 1.1.2010 liege da­her keine fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung vor.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Sie ist beim BFH un­ter I R 40/20 anhängig.

Die Gründe:
Der Körper­schaft­steu­er­be­scheid 2010 ist rechts­wid­rig. Zu Un­recht hat das Fi­nanz­amt an­ge­nom­men, dass zwi­schen der Kläge­rin und der B-GmbH im Streit­jahr keine Or­gan­schaft be­stand. Die in­so­fern al­lein strei­tige fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung der Kläge­rin lag im Jahr 2010 ganzjährig vor­ge­ge­ben.

Bei einem An­teils­tauschs i.S.d. § 21 Um­wStG kann eine Or­gan­schaft bei ei­ner un­terjähri­gen Ein­brin­gung auch im lau­fen­den Jahr begründet wer­den. Zwar ist ein An­teils­tausch nicht mit steu­er­li­cher Rück­wir­kung möglich. Der Über­neh­mer ist aber der um­wand­lungs­steu­er­recht­li­che Rechts­nach­fol­ger des Über­tra­gen­den und tritt in des­sen "Fußstap­fen".

Für den hier vor­lie­gen­den Fall des An­teils­tausch nach § 21 Um­wStG, bei dem nach dem SE­StEG eine steu­er­li­che Rück­wir­kung aus­schei­det, weil § 21 Abs. 2 Satz 6 Um­wStG nicht auch die Nor­men des § 20 Abs. 5 und Abs. 6 Um­wStG für an­wend­bar erklärt, ver­tritt die Ver­wal­tung al­ler­dings die Auf­fas­sung, eine Or­gan­schaft könne bei ei­ner un­terjähri­gen Ein­brin­gung (und ohne Um­stel­lung des Wirt­schafts­jah­res) nur im Fol­ge­jahr begründet wer­den. Diese Auf­fas­sung wird von der Li­te­ra­tur kri­ti­siert. Der Se­nat schließt sich im Er­geb­nis der Auf­fas­sung der Li­te­ra­tur an. In­fol­ge­des­sen war im vor­lie­gen­den Fall der B-GmbH als Rechts­nach­fol­ge­rin des C des­sen fi­nan­zi­elle Ein­glie­de­rung bis zum Zeit­punkt des An­teils­tauschs zu­zu­rech­nen.

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