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Steuerberatung

Anteilsverkauf mit Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft

Er­zielt eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft einen Ge­winn aus der Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len und zu­dem einen Er­trag aus einem da­mit in Ver­bin­dung ste­hen­den Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäft, ist bei­des zu 95 % steu­er­frei - so der BFH.

Zum zu 95 % körper­schaft­steu­er­freien Ge­winn aus der Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len zählt laut Ur­teil des BFH vom 10.4.2019 (Az. I R20/16) auch der Er­trag aus einem De­vi­sen­ter­min­ge­schäft, das die veräußernde Körper­schaft vor der Veräußerung ab­ge­schlos­sen hat, um das Währungs­kurs­ri­siko in Be­zug auf den Veräußerungs­erlös zu mi­ni­mie­ren. 

So hatte der BFH be­reits ent­schie­den, dass Ver­luste aus Währungs­kurs­si­che­rungs­ge­schäften als Be­stand­teil der Veräußerungs­kos­ten den Veräußerungs­ge­winn min­dern, wenn diese Ge­schäfte aus­schließlich das Währungs­kurs­ri­siko ei­ner kon­kret ge­plan­ten, in Fremdwährung ab­zu­wi­ckeln­den An­teils­veräußerung aus­schließen bzw. mi­ni­mie­ren sol­len (BFH-Ur­teil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12, BStBl. II 2014, S. 861 zu Ver­lus­ten aus Si­che­rungs­ge­schäften mit Ak­ti­en­zer­ti­fi­ka­ten). Können da­mit Ver­luste aus Kurs­si­che­rungs­ge­schäften auf die Höhe des steu­er­freien Veräußerungs­ge­winns ein­wir­ken, müsse Ent­spre­chen­des auch für dar­aus er­zielte Erträge gel­ten. 

Hinweis

Der I. Se­nat des BFH grenzt sich mit sei­ner Ent­schei­dung von einem früheren Ur­teil ab, in dem der IX. Se­nat des BFH für die Be­stim­mung des Veräußerungs­prei­ses i. S. von § 17 Abs. 2 EStG eine Ab­si­che­rung des Kauf­prei­ses durch De­vi­sen­ge­schäfte un­berück­sich­tigt ließ (BFH-Ur­teil vom 2.4.2008, Az. IX R 73/04, BFH/NV 2008, S. 1658).

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