Zum zu 95 % körperschaftsteuerfreien Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen zählt laut Urteil des BFH vom 10.4.2019 (Az. I R20/16) auch der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das die veräußernde Körperschaft vor der Veräußerung abgeschlossen hat, um das Währungskursrisiko in Bezug auf den Veräußerungserlös zu minimieren.
So hatte der BFH bereits entschieden, dass Verluste aus Währungskurssicherungsgeschäften als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern, wenn diese Geschäfte ausschließlich das Währungskursrisiko einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung ausschließen bzw. minimieren sollen (BFH-Urteil vom 9.4.2014, Az. I R 52/12, BStBl. II 2014, S. 861 zu Verlusten aus Sicherungsgeschäften mit Aktienzertifikaten). Können damit Verluste aus Kurssicherungsgeschäften auf die Höhe des steuerfreien Veräußerungsgewinns einwirken, müsse Entsprechendes auch für daraus erzielte Erträge gelten.
Hinweis
Der I. Senat des BFH grenzt sich mit seiner Entscheidung von einem früheren Urteil ab, in dem der IX. Senat des BFH für die Bestimmung des Veräußerungspreises i. S. von § 17 Abs. 2 EStG eine Absicherung des Kaufpreises durch Devisengeschäfte unberücksichtigt ließ (BFH-Urteil vom 2.4.2008, Az. IX R 73/04, BFH/NV 2008, S. 1658).