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Steuerberatung

Anti-Directive-/Anti-Treaty-Shopping-Regelung EU-rechtswidrig

Die Ver­sa­gung der Quel­len­steu­er­be­frei­ung durch die na­tio­nale Re­ge­lung in § 50d Abs. 3 EStG ist laut EuGH auch in der seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 gel­ten­den Fas­sung EU-rechts­wid­rig.

Nach­dem der EuGH be­reits mit Ur­teil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16, C-613/16, De­is­ter Hol­ding AG, Juh­ler Hol­ding) die bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2011 an­zu­wen­dende Fas­sung des § 50d Abs. 3 EStG als EU-rechts­wid­rig be­ur­teilte, kommt das Ge­richt hin­sicht­lich der seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 an­zu­wen­den­den Fas­sung der Re­ge­lung zum glei­chen Er­geb­nis (Be­schluss vom 14.6.2018, Rs. C-440/17, GS).

Der EuGH sieht die Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie ver­letzt, durch die die Be­frei­ung vom Quel­len­steu­er­ab­zug von Di­vi­den­den gewähr­leis­tet wer­den soll, die von ei­ner in einem Mit­glieds­staat ansässi­gen Toch­ter- an ihre in einem an­de­ren Mit­glieds­staat ansässige Mut­ter­ge­sell­schaft aus­ge­schüttet wer­den. Zwar können die Mit­glied­staa­ten nach Art. 1 Abs. 2 der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie hier­von Aus­nah­men zur Ver­hin­de­rung von Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen und Missbräuchen vor­se­hen. Diese Aus­nah­me­re­ge­lung sei je­doch eng aus­zu­le­gen. Die all­ge­meine Ver­mu­tung für das Vor­lie­gen von Steu­er­hin­ter­zie­hung und Miss­brauch könne eine sol­che Ein­schränkung nicht recht­fer­ti­gen. § 50d Abs. 3 EStG 2012 be­zwe­cke aber nicht spe­zi­ell, von der In­an­spruch­nahme der Quel­len­steu­er­be­frei­ung rein künst­li­che Kon­struk­tio­nen aus­zu­schließen. Viel­mehr er­fasse die Re­ge­lung ge­ne­rell Si­tua­tio­nen, in de­nen zum einen Per­so­nen an ei­ner ge­biets­frem­den Mut­ter­ge­sell­schaft be­tei­ligt sind, de­nen die Be­frei­ung nicht zustände, wenn sie die Di­vi­den­den un­mit­tel­bar be­zo­gen hätten, und in de­nen zum an­de­ren die von der Mut­ter­ge­sell­schaft er­ziel­ten Brut­to­erträge nicht aus ei­ge­ner Wirt­schaftstätig­keit stam­men. Eine um­fas­sende Prüfung der be­tref­fen­den Si­tua­tion im Ein­zel­fall sei hin­ge­gen nicht vor­ge­se­hen. Aus den vor­ge­nann­ten Gründen verstößt § 50d Abs. 3 EStG 2012 laut EuGH darüber hin­aus ge­gen die Nie­der­las­sungs­frei­heit.

Hinweis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat auf das EuGH-Ur­teil vom 20.12.2017 be­reits mit einem BMF-Schrei­ben vom 4.4.2018 rea­giert. Durch die­ses BMF-Schrei­ben soll eine uni­onrechts­kon­forme Aus­le­gung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 in Fällen der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie gewähr­leis­tet wer­den. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob der Ge­setz­ge­ber und die Fi­nanz­ver­wal­tung für eine uni­ons­rechts­kon­forme Aus­le­gung des § 50d Abs. 3 EStG 2012 wei­ter­hin an dem BMF-Schrei­ben fest­hal­ten wer­den.

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