EU-Kommission hat mit Verordnung (EU) 2019/73 vom 17.1.2019 die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von E-Bikes (KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90) mit Ursprung in der Volksrepublik China beschlossen.
Im Jahr 2017 hatte die Vereinigung europäischer Fahrradhersteller - European Bicycle Manufacturers Association (EMBA) - eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht, da der Verband vermutete, dass Elektrofahrräder mit Ursprung in China subventioniert würden. Eine anschließende Untersuchung durch die Kommission ergab, dass durch den massiven Anstieg von E-Bike-Importen europäische Wirtschaftszweige geschädigt würden. In der Folge wurde ein vorläufiger Antidumpingzollsatz von maximal 83,6 % festgesetzt (s. dazu bereits unseren Beitrag vom 27.7.2018).
Um weitere Schädigungen dieser Art zu vermeiden, wurden nun die endgültigen Antidumpingzollsätze eingeführt. Diese betragen je nach Hersteller zwischen 10,1 % und 70,3 %. Eine Aufstellung der betroffenen Hersteller und zugehörigen Zollsätze findet sich in Artikel 1 Nr.2 VO (EU) 2019/73.
Hinweis
Die endgültigen Zollsätze sind niedriger als die vorläufigen Zollsätze. Daher sollen die die endgültigen Antidumpingzollsätze übersteigenden Sicherheitsleistungen freigegeben werden (Art. 2 VO (EU) 2019/73).
Neben den endgültigen Antidumpingzöllen wurden mit Verordnung (EU) 2019/72 Ausgleichszölle beschlossen. Diese dienen dazu, die verursachten Schädigungen zu beseitigen, welche durch subventionierte Einfuhren aus China im europäischen Wirtschaftszweig entstanden sind. Maximal ist ein Ausgleichszoll von 17,2 % vorgesehen. Eine Übersicht zu den betroffenen Herstellern und unterschiedlichen Zollsätzen ist in Artikel 1 Nr. 2 VO (EU) 2019/72 ersichtlich.