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Steuerberatung

Vorläufige Antidumpingzölle auf E-Bikes aus China festgesetzt

Nach der An­ord­nung im Mai zur zoll­amt­li­chen Er­fas­sung von im­por­tier­ten E-Bikes aus China wur­den jetzt die vorläufi­gen An­ti­dum­ping­zollsätze ver­ab­schie­det.

Mit der Durchführungs­ver­ord­nung EU 2018/1012 vom 17.7.2018 hat die EU-Kom­mis­sion die vorläufi­gen An­ti­dum­pingzölle auf E-Bikes aus China, wel­che der­zeit un­ter den KN-Codes 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TA­RIC-Code 8711609010) ein­ge­reiht wer­den (le­sen Sie hierzu auch die­sen Bei­trag), fest­ge­setzt.

Diese gel­ten zunächst für sechs Mo­nate und fal­len nicht so hoch aus wie zunächst an­gekündigt. Die zu Be­ginn der zoll­amt­li­chen Er­fas­sung ge­schätzte zukünf­tige Zoll­schuld von 189 % wurde nicht bei­be­hal­ten. In Folge der Un­ter­su­chun­gen setzte die Kom­mis­sion den vorläufi­gen An­ti­dum­ping­zoll­satz in der Spitze auf 83,6 % fest.

Die ent­spre­chende Durchführungs­ver­ord­nung, wel­che die be­trof­fe­nen Her­stel­ler be­nennt so­wie die fest­ge­setz­ten Zölle auf­lis­tet, kann hier ein­ge­se­hen wer­den, Im­por­teure können jetzt mit ab­so­lu­ten Zah­len kal­ku­lie­ren.

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