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Rechtsberatung

Anträge auf Entfernung von Links zu Internetseiten mit sensiblen Daten

EuGH, C-136/17 u.a.: Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.1.2019

Ge­ne­ral­an­walt Sz­punar ist der An­sicht, dass der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine Anträgen auf Ent­fer­nung von Links zu In­ter­net­sei­ten, die sen­si­ble Da­ten ent­hal­ten, sys­te­ma­ti­sch statt­ge­ben muss. Der Be­trei­ber der Such­ma­schine muss je­doch dar­auf ach­ten, dass das Recht auf Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen und das Recht auf Frei­heit der Mei­nungsäußerung ge­wahrt wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger führen Rechts­strei­tig­kei­ten ge­gen den Na­tio­na­len Aus­schuss für In­for­ma­tik und Frei­heits­rechte in Frank­reich (CNIL) we­gen vier Be­schlüssen, mit de­nen die CNIL es ab­lehnte, die Google Inc. auf­zu­for­dern, aus der Er­geb­nis­liste, die im An­schluss an eine an­hand ih­res Na­mens durch­geführte Su­che an­ge­zeigt wird, ver­schie­dene Links zu In­ter­net­sei­ten Drit­ter zu ent­fer­nen. Die be­tref­fen­den In­ter­net­sei­ten ent­hal­ten u.a. eine un­ter einem Pseud­onym on­line ge­stellte sa­ti­ri­sche Fo­to­mon­tage, in der eine im Be­reich der Po­li­tik tätige Frau dar­ge­stellt wird, einen Ar­ti­kel, in dem ei­ner der Be­trof­fe­nen als Ver­ant­wort­li­cher für die Öff­ent­lich­keits­ar­beit der Sci­en­to­logy-Kir­che ge­nannt wird, Ar­ti­kel über die An­kla­ge­er­he­bung ge­gen einen im Be­reich der Po­li­tik täti­gen Mann so­wie Ar­ti­kel über die Ver­ur­tei­lung ei­nes an­de­ren Be­trof­fe­nen we­gen se­xu­el­ler Überg­riffe auf Ju­gend­li­che.

Die Be­trof­fe­nen er­ho­ben beim Staats­rat (Frank­reich) Kla­gen ge­gen die Wei­ge­rung der CNIL, Google zur Ent­fer­nung der Links auf­zu­for­dern. Der Staats­rat setzte das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH meh­rere Fra­gen zur Aus­le­gung der Richt­li­nie 95/46/EG zum Schutz natürli­cher Per­so­nen bei der Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten und zum freien Da­ten­ver­kehr vor.

Mit sei­ner ers­ten Frage möchte der Staats­rat wis­sen, ob in An­be­tracht des spe­zi­el­len Ver­ant­wor­tungs­be­reichs, der spe­zi­el­len Be­fug­nisse und der spe­zi­el­len Möglich­kei­ten des Be­trei­bers ei­ner Such­ma­schine das den an­de­ren für die Ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­chen auf­er­legte Ver­bot, be­son­dere Ka­te­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten (wie sol­che, die po­li­ti­sche Mei­nun­gen, re­ligiöse oder phi­lo­so­phi­sche Über­zeu­gun­gen oder das Se­xu­al­le­ben be­tref­fen) zu ver­ar­bei­ten, auch für einen sol­chen Be­trei­ber gilt. Die zweite vor­ge­legte Frage geht da­hin, ob es eine sys­te­ma­ti­sche Ver­pflich­tung des Be­trei­bers ei­ner Such­ma­schine zur Ent­fer­nung von Links gibt.

Die Gründe:

Die Be­stim­mun­gen der Richt­li­nie 95/46/EG sind in ei­ner Weise aus­zu­le­gen, die dem Ver­ant­wor­tungs­be­reich, den Be­fug­nis­sen und den Möglich­kei­ten des Be­trei­bers ei­ner Such­ma­schine Rech­nung trägt. Die in der Richt­li­nie 95/46/EG ent­hal­te­nen Ver­bote und Be­schränkun­gen können auf den Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine nicht so an­ge­wandt wer­den, wie wenn er selbst die sen­si­blen Da­ten in die ver­link­ten In­ter­net­sei­ten auf­ge­nom­men hätte. Da eine Such­ma­schine lo­gi­scher­weise erst ein­setz­bar ist, nach­dem (sen­si­ble) Da­ten on­line ge­stellt wor­den sind, können die Ver­bote und Be­schränkun­gen auf sie nur auf­grund der Ver­lin­kung An­wen­dung fin­den, also mit­tels ei­ner nachträgli­chen Prüfung, wenn der Be­trof­fene die Ent­fer­nung des Links be­gehrt. Der EuGH sollte da­her fest­stel­len, dass das den an­de­ren für die Ver­ar­bei­tung Ver­ant­wort­li­chen auf­er­legte Ver­bot der Ver­ar­bei­tung be­son­de­rer Ka­te­go­rien per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten auf die Tätig­kei­ten des Be­trei­bers ei­ner Such­ma­schine An­wen­dung fin­det.

Hin­sicht­lich der zwei­ten Frage ist fest­zu­stel­len, dass die Richt­li­nie 95/46/EG ein Ver­bot der Ver­ar­bei­tung sen­si­bler Da­ten auf­stellt. In­fol­ge­des­sen ver­pflich­tet das dem Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine auf­er­legte Ver­bot der Ver­ar­bei­tung sen­si­bler Da­ten ihn, den Anträgen auf Ent­fer­nung von Links zu In­ter­net­sei­ten, die sol­che Da­ten ent­hal­ten, vor­be­halt­lich der in der Richt­li­nie 95/46 vor­ge­se­he­nen Aus­nah­men sys­te­ma­ti­sch statt­zu­ge­ben. Die in der Richt­li­nie 95/46 vor­ge­se­he­nen Aus­nah­men vom Ver­bot der Ver­ar­bei­tung sen­si­bler Da­ten fin­den nämlich An­wen­dung, auch wenn ei­nige von ih­nen auf eine Such­ma­schine eher theo­re­ti­sch als prak­ti­sch an­wend­bar sein dürf­ten.

Hin­sicht­lich der auf­grund der Frei­heit der Mei­nungsäußerung zulässi­gen Aus­nah­men und ih­rer Ver­ein­bar­keit mit dem Recht auf Pri­vat­le­ben sollte der EuGH ant­wor­ten, dass der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine, wenn die Ent­fer­nung von Links zu In­ter­net­sei­ten, die sen­si­ble Da­ten ent­hal­ten, be­an­tragt wird, eine Abwägung zwi­schen dem Recht auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und dem Recht auf Da­ten­schutz ei­ner­seits so­wie dem Recht der Öff­ent­lich­keit auf Zu­gang zu den frag­li­chen In­for­ma­tio­nen und dem Recht auf Frei­heit der Mei­nungsäußerung der Per­son, von der die In­for­ma­tio­nen stamm­ten, an­de­rer­seits vor­neh­men muss.

Für Fälle, in de­nen die Ent­fer­nung von Links zu In­ter­net­sei­ten be­an­tragt wird, die un­vollständig, un­rich­tig oder ob­so­let ge­wor­dene per­so­nen­be­zo­gene Da­ten ent­hal­ten, wie z.B. Pres­se­ar­ti­kel über einen Ver­fah­rens­ab­schnitt vor dem Ende ei­nes Ge­richts­ver­fah­rens, sollte der EuGH ent­schei­den, dass der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine un­ter sol­chen Umständen im Ein­zel­fall eine Abwägung zwi­schen dem Recht auf Ach­tung des Pri­vat­le­bens und dem Recht auf Da­ten­schutz gem. den Art. 7 und 8 der Charta der Grund­rechte der Eu­ropäischen Union ei­ner­seits so­wie dem Recht der Öff­ent­lich­keit auf Zu­gang zu den frag­li­chen In­for­ma­tio­nen an­de­rer­seits vor­neh­men muss, un­ter Berück­sich­ti­gung der Tat­sa­che, dass diese In­for­ma­tio­nen zu jour­na­lis­ti­schen, künst­le­ri­schen oder li­te­ra­ri­schen Zwecken die­nen.

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