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Steuerberatung

Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

FG Nürnberg 29.7.2020, 3 K 1098/19

Es han­delt sich beim So­li­da­ritätszu­schlag nach wie vor um den Ty­pus Ergänzungs­ab­gabe i.S.d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Die Frage, ob die fort­ge­setzte Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags ab 2020 ver­fas­sungs­recht­lich zulässig ist, berührt al­ler­dings das In­ter­esse ei­ner Viel­zahl von Steu­er­pflich­ti­gen. Höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung liegt noch nicht vor, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Wirt­schaftsprüfer und Steu­er­be­ra­ter tätig. Mit Be­scheid vom 18.2.2019 hatte das Fi­nanz­amt u.a. die Vor­aus­zah­lun­gen für den So­li­da­ritätszu­schlag ab 2020 und wei­tere Jahre i.H.v. vier­teljähr­lich 453 € fest­ge­legt. Mit Schrei­ben vom 9.5.2019 be­an­tragte der Kläger die Her­ab­set­zung der Vor­aus­zah­lun­gen des So­li­da­ritätszu­schlags ab VZ 2020 auf 0 € mit dem Hin­weis dar­auf, dass die "Auf­bau­hil­fen" für die neuen Bun­desländer in 2019 aus­lau­fen würden. Da gem. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG Ergänzungs­ab­ga­ben nur zur Ab­de­ckung von Be­darfs­spit­zen er­ho­ben wer­den dürf­ten, ver­biete die­ser Aus­nah­me­cha­rak­ter eine im­merwährende Er­he­bung. Auch die Haus­halts­si­tua­tion ge­biete keine wei­ter­ge­hende Er­he­bung. Da der So­li­da­ritätszu­schlag nur dem Bun­des­haus­halt zu­fließe, sei das vom GG vor­ge­se­hene Fi­nan­zie­rungs­sys­tem emp­find­lich gestört.

Das FG lehnte den An­trag ab. Das FG gab der Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Klage ist nur in­so­weit begründet, als die Vor­aus­zah­lun­gen auf den So­li­da­ritätszu­schlag ab 2021 den ab die­sem Zeit­punkt gel­ten­den ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen des So­li­da­ritätszu­schlag­ge­set­zes an­zu­pas­sen wa­ren.

Die er­for­der­li­che Über­zeu­gung von der Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des Sol­daritätszu­schlag­ge­set­zes für Ver­an­la­gungs­zeiträume ab 2020 hat der Se­nat im Streit­fall nicht ge­win­nen können. Der So­li­da­ritätszu­schlag als Ergänzungs­ab­gabe zur Ein­kom­men­steuer und Körper­schaft­steuer i.S.d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG fin­det nach Auf­fas­sung des Se­nats nach der­zei­ti­gem Stand auch für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2020 und 2021 eine aus­rei­chende ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­lage. Es han­delt sich um eine echte Steuer i.S.d. § 3 AO, für die der Bund die Er­trags­ho­heit und al­lei­nige Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz hat. In­ner­halb der durch Art. 105 und Art. 20 GG vor­ge­ge­be­nen, weit zu in­ter­pre­tie­ren­den Ty­pus­be­griffe steht es dem Ge­setz­ge­ber of­fen, neue Steu­ern zu "er­fin­den".

Auch das BVerfG räumt dem Ge­setz­ge­ber in Be­zug auf eine Ergänzungs­ab­gabe, ins­be­son­dere was die Lauf­zeit an­geht, einen sehr wei­ten Ge­stal­tungs­spiel­raum ein. Un­ter Be­ach­tung der ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben und der Vor­ga­ben des BVerfG im Be­schluss vom 9.2.1972 (1 BvL 16/69) hält der Se­nat die Er­he­bung noch im Jahr 2020 und nach dem Ge­setz zur Rückführung des So­li­da­ritätszu­schlags für Zeiträume ab 2021 nach der­zei­ti­gem Stand nicht für ver­fas­sungs­wid­rig. So teilt der Se­nat ausdrück­lich nicht die These, dass "au­to­ma­ti­sch" mit Aus­lau­fen des So­li­dar­pakts II (und der Neu­re­ge­lung des Länder­fi­nanz­aus­gleichs) auch der So­li­da­ritätszu­schlag seine Recht­fer­ti­gung ver­liert. Hier mag zwar eine ge­wisse po­li­ti­sche Ver­bin­dung be­ste­hen, eine recht­li­che Ver­bin­dung da­hin­ge­hend, dass al­leine der So­li­dar­pakt II einen Mehr­be­darf des Bun­des zur Fi­nan­zie­rung der Las­ten der Wie­der­ver­ei­ni­gung zu begründen ver­mag, sieht der Se­nat nicht.

Nach Auf­fas­sung des Se­nats ist die Begründung des Ge­setz­ge­bers - ins­be­son­dere, weil es sich hier nur um eine Pro­gnose han­deln kann - un­ter ver­fas­sungs­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten aus­rei­chend, um die Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags über das Jahr 2019 hin­aus wei­ter­hin zu recht­fer­ti­gen. Die An­for­de­run­gen an die Begründung sind in­so­weit nicht zu hoch zu ste­cken (so auch Ur­teile des BFH vom 21.7.2011 II R 52/10; II R 50/09). Der Se­nat sieht auch keine Ver­an­las­sung vor dem Hin­ter­grund po­li­ti­sch mo­ti­vier­ter Äußerun­gen daran zu zwei­feln, dass die Begründung des Ge­setz­ge­bers die wil­lens­bil­den­den Fak­to­ren wie­der­gibt.

Über­se­hen wer­den darf da­bei auch nicht, dass nach der Begründung ein "über­schießender" Be­darf des Bun­des fi­nan­ziert wer­den soll. Würde man - so wie die Kläger es für ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­ten hal­ten - den So­li­da­ritätszu­schlag in den Ein­kom­men­steuer- bzw. Körper­schaft­steu­er­ta­rif ein­ar­bei­ten, müsste diese Erhöhung - vergröbert aus­gedrückt - dop­pelt so hoch aus­fal­len, wie jetzt der So­li­da­ritätszu­schlag, da bei Erhöhung der Ge­mein­schafts­steu­ern (§ 106 Abs. 3 GG) die Länder pro­por­tio­nal ih­ren An­teil er­hal­ten. Dem ge­genüber ist so­mit die Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags das "mil­dere" Mit­tel.

Der Se­nat sieht zu­dem keine Ver­let­zung des Gleich­heits­sat­zes darin, dass die Körper­schaf­ten nicht in die Ab­schmel­zung des So­li­da­ritätszu­schlags ab 2021 ein­be­zo­gen sind. Be­zo­gen auf den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt keine ver­fas­sungs­recht­lich re­le­vante Un­gleich­be­hand­lung (von we­sent­lich Glei­chem) vor. Körper­schafts­steu­er­sub­jekte und Ein­kom­men­steu­er­sub­jekte wer­den oh­ne­hin nicht gleich­be­han­delt: die Steu­ersätze und die Ta­rif­struk­tur sind un­ter­schied­lich, so­zi­al­staat­li­che Erwägun­gen spie­len bei der Körper­schafts­steuer keine Rolle. Der Kläger als natürli­che Per­son wäre zu­dem im Ver­gleich zu den Sub­jek­ten der KSt nicht be­nach­tei­ligt, son­dern begüns­tigt. Die begüns­tigte Gruppe kann kei­nen Ver­fas­sungs­ver­stoß rügen.

Zu­sam­men­fas­send konnte der Se­nat nicht die er­for­der­li­che Über­zeu­gung ge­win­nen, dass die Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags ent­spre­chend dem SolZG 1995 über den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 und in der for­mell ord­nungs­gemäß zu­stande ge­kom­me­nen Fas­sung des Ge­set­zes zur Rückführung des SolZG 1995 vom 10.12.2019 nach der­zei­ti­gem Stand ver­fas­sungs­wid­rig ist. Es han­delt sich beim So­li­da­ritätszu­schlag nach wie vor um den Ty­pus Ergänzungs­ab­gabe i.S.d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Die Frage, ob die fort­ge­setzte Er­he­bung des So­li­da­ritätszu­schlags ab 2020 ver­fas­sungs­recht­lich zulässig ist, berührt al­ler­dings das In­ter­esse ei­ner Viel­zahl von Steu­er­pflich­ti­gen. Höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung liegt noch nicht vor, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

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