Durch die Gas- und Wärme-Soforthilfe sollen in erster Linie Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1.500.000 kWh entlastet werden. Die Jahresverbrauchsgrenze von 1.500.000 kWh gilt ausnahmsweise nicht für
- Wohnraumvermieter, Wohnungseigentümergesellschaften,
- Werkstätten für Menschen mit Behinderung und medizinische sowie berufliche Rehabilitationseinrichtungen. Erstattungsansprüche von zugelassenen Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die soziale Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erbringen,
- staatliche bzw. staatlich anerkannte Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Forschung und Wissenschaft.
Wichtig: Anspruchsberechtigte Letztverbraucher, deren Verbrauch anhand registrierender Leistungsmessung ermittelt wird (sog. RLM-Kunden), müssen dem Erdgaslieferanten bis Ende des Jahres 2022 in Textform mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Soforthilfe erfüllen. Unterlassen sie das, können sie die Soforthilfe nicht in Anspruch nehmen.
Generell ausgeschlossen von der Soforthilfe sind Unternehmen, die Erdgas für den Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen und zugelassene Krankenhäuser.
Hinweis: Weitere ausführliche Informationen gibt es zu folgenden Themen: Gas- und Wärme-Soforthilfe sowie zur Strompreisbremse und zur Gas- und Wärmepreisbremse. Hier kommen Sie zu unserem Energiepreisbremse-Rechner für größere Unternehmen.