Ist der normale Rohertrag für Mietimmobilien um mehr als 50 % gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten, wird die Grundsteuer zu 25 % erlassen. Ein Erlass von 50 % der Grundsteuer ist möglich, wenn der normale Rohertrag zu 100 % gemindert ist. Infolge der Corona-Krise könnten ggf. Mietausfälle in 2020 angefallen sein, die zu einem Grundsteuererlass führen.
Hinweis: Um den Erlass zu erhalten, ist ein Antrag für die Grundsteuer für das Jahr 2020 zwingend bis 31.3.2021 zu stellen. Betroffene Mandanten sollten auf diese Möglichkeit hingewiesen und ein etwaiger Erlassantrag gestellt werden