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Steuerberatung

Antrag auf Grundsteuererlass für 2020 bis 31.3.2021 zu stellen

Im Falle ei­ner grundstücks­be­zo­ge­nen Er­trags­min­de­rung kann frist­ge­bun­den ein An­trag auf Grund­steu­er­er­lass ge­stellt wer­den. An­ge­sichts et­wai­ger Miet­ausfälle in der Corona-Krise könnte es an­ge­zeigt sein, bis spätes­tens 31.3.2021 einen Er­lass der Grund­steuer für 2020 von 50 % bzw. 25 % zu be­an­tra­gen.

Ist der nor­male Roh­er­trag für Miet­im­mo­bi­lien um mehr als 50 % ge­min­dert und hat der Steu­er­schuld­ner die Min­de­rung nicht zu ver­tre­ten, wird die Grund­steuer zu 25 % er­las­sen. Ein Er­lass von 50 % der Grund­steuer ist möglich, wenn der nor­male Roh­er­trag zu 100 % ge­min­dert ist. In­folge der Corona-Krise könn­ten ggf. Miet­ausfälle in 2020 an­ge­fal­len sein, die zu einem Grund­steu­er­er­lass führen.

Hin­weis: Um den Er­lass zu er­hal­ten, ist ein An­trag für die Grund­steuer für das Jahr 2020 zwin­gend bis 31.3.2021 zu stel­len. Be­trof­fene Man­dan­ten soll­ten auf diese Möglich­keit hin­ge­wie­sen und ein et­wai­ger Er­las­san­trag ge­stellt wer­den

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