Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, die infolge der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Juli bis September 2021 mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % konfrontiert sind, können die Überbrückungshilfe III Plus zur Deckung ihrer betrieblichen Fixkosten beantragen.
Modifizierte Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III Plus entsprechen weitgehend denen der Überbrückungshilfe III.
Neu hinzugekommen sind folgende Elemente:
- "Restart-Prämie“, die Unternehmen als Personalkostenhilfe gewährt wird, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen
- Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen, u. a. für die Reise-, Handels- sowie die Veranstaltungs- und Kulturbranche
- Erhöhung des Vorschusses der Neustarthilfe Plus für Soloselbständige (Betriebskostenpauschale) auf bis zu 4.500 Euro (bzw. bis zu 18.000 Euro bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften) für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 als Alternative zur Überbrückungshilfe III Plus
Antragsberechtigte
Die Überbrückungshilfe III Plus kann von Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberuflern mit einem Jahresumsatz in 2020 von bis zu 750 Mio. Euro beantragt werden. Sind Unternehmen direkt von einer Schließungsanordnung auf Grund eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen oder handelt es sich um Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels oder der Reisebranche, sind diese ungeachtet der Umsatzgröße antragsberechtigt.
Voraussetzung für die Antragsberechtigung sind zudem Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 % in jedem Monat von Juli bis September 2021 im Vergleich grundsätzlich zu den jeweiligen Referenzmonaten in 2019.
Förderumfang
Je nach Höhe des Umsatzeinbruchs können bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten erstattet werden. Der Förderbetrag ist dabei auf 10 Mio. Euro pro Monat gedeckelt. Insg. können unter Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben insg. maximal 52 Mio. Euro an Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus bezogen werden, wobei bereits bezogene Unterstützungen nach vorgehenden Regelungen, z. B. Überbrückungshilfe II, bei der Prüfung des Gesamtrahmens mit zu berücksichtigen sind. Zudem sind die Vorgaben der jeweils genutzten beihilferechtlichen Regelungen zu berücksichtigen. So kommt z. B. eine Unterstützung im Rahmen der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ nur in Betracht, soweit es sich um sog. ungedeckte Fixkosten handelt, deren Erstattung beantragt wird. Wird die „Bundesregelung Schadensausgleich“ genutzt, hängt die Fördersumme jeweils davon ab, in welchem Umfang der Umsatz im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat eingebrochen ist.
Hinweis: Somit ist der Höchstbetrag, der im Einzelfall in Anspruch genommen werden kann, unter Berücksichtigung der Fördervoraussetzungen der einzelnen beihilferechtlichen Fördertöpfe zu prüfen und kann im Ergebnis deutlich geringer sein.
Gerne prüfen wir für Sie, in welchem Umfang in Ihrem konkreten Fall Hilfen beantragt werden können.