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Steuerberatung

Antragsfrist auf Regelbesteuerung auch bei nachträglich erkannter vGA

BFH v. 14.5.2019 - VIII R 20/16

Steu­er­pflich­tige mit Ka­pi­tal­erträgen aus ei­ner un­ter­neh­me­ri­schen Be­tei­li­gung müssen den An­trag auf Re­gel­be­steue­rung an­stelle der Ab­gel­tung­steuer spätes­tens zu­sam­men mit der Ein­kom­men­steu­er­erklärung stel­len, um so die an­tei­lige Steu­er­frei­stel­lung im Rah­men des sog. Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens zu er­lan­gen. Die An­trags­frist gilt auch, wenn sich das Vor­lie­gen von Ka­pi­tal­erträgen erst durch die An­nahme ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung im Rah­men ei­ner Außenprüfung er­gibt. Hat der Steu­er­pflich­tige kei­nen vor­sorg­li­chen An­trag auf Re­gel­be­steue­rung ge­stellt, be­steht auch nicht die Möglich­keit ei­ner Wie­der­ein­set­zung.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war in den Streit­jah­ren 2009 bis 2011 als Rechts­an­walt selbständig tätig. Er war zu­dem Al­lein­ge­sell­schaf­ter der A-GmbH und Ge­schäftsführer der B-GmbH, ei­ner 100%-igen Toch­ter­ge­sell­schaft der A-GmbH. So be­zog er in den Streit­jah­ren von der B-GmbH Ge­halts- und Tan­tie­me­zah­lun­gen so­wie Ho­no­rare für Be­ra­tungs­leis­tun­gen. Diese erklärte er bei sei­nen Einkünf­ten aus selbständi­ger bzw. nicht­selbständi­ger Ar­beit. Einkünfte aus sei­ner Be­tei­li­gung an der A-GmbH erklärte er nicht.

Der Kläger stellte je­weils Anträge auf sog. Güns­ti­gerprüfung, je­doch keine Anträge auf Re­gel­be­steue­rung gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierfür hatte er bei der Ab­gabe sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen kei­nen An­lass ge­se­hen, da er von Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger oder selbständi­ger Ar­beit aus­ging. Erst nach­dem sich im Rah­men ei­ner Außenprüfung er­ge­ben hatte, dass ein Teil des Ge­schäftsführer­ge­hal­tes, der Ent­gelte für Be­ra­tungs­leis­tun­gen und der Tan­tieme als ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen an­zu­se­hen wa­ren, stellte der Kläger Anträge auf Re­gel­be­steue­rung.

In den dar­auf­hin geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den erhöhte das Fi­nanz­amt die Ka­pi­tal­einkünfte des Klägers um die ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttun­gen. Es un­ter­warf diese nach Güns­ti­gerprüfung zwar der ta­rif­li­chen Ein­kom­men­steuer, wen­dete je­doch das Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren nicht zu­guns­ten des Klägers an. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Gründe:
Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG vor­lie­gen.

Al­lein der vom Kläger ge­stellte An­trag auf Güns­ti­gerprüfung führte nicht zu der be­gehr­ten an­tei­li­gen Steu­er­frei­stel­lung der Einkünfte aus der A-GmbH. Den für eine sol­che an­tei­lige Frei­stel­lung er­for­der­li­chen An­trag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG hatte der Kläger nämlich erst nach der Ab­gabe der Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen und da­mit nicht frist­ge­recht ge­stellt.

Die in den Steu­er­erklärun­gen ent­hal­te­nen Anträge auf Güns­ti­gerprüfung könn­ten nicht als frist­ge­rechte kon­klu­dente Anträge gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG an­ge­se­hen wer­den. Eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der ge­setz­li­chen Fris­ten­re­ge­lung, wie sie das FG an­ge­nom­men hat, schei­det aus. Denn das Ge­setz, das dem Steu­er­pflich­ti­gen ausdrück­lich nur ein frist­ge­bun­de­nes Wahl­recht gewährt, ist nicht plan­wid­rig un­vollständig.

Der Steu­er­pflich­tige kann sein An­trags­recht auch vor­sorg­lich ausüben. Ver­zich­tet er auf einen sol­chen vor­sorg­li­chen An­trag, trägt er das Ri­siko ei­ner un­zu­tref­fen­den Be­ur­tei­lung von Einkünf­ten im Rah­men sei­ner Steu­er­erklärung.

Eine Wie­der­ein­set­zung in die versäumte An­trags­frist war ab­zu­leh­nen, da im Zeit­punkt der An­trags­nach­ho­lung durch den Kläger die Jah­res­frist des § 110 Abs. 3 AO be­reits ver­stri­chen und auch kein Fall höherer Ge­walt an­zu­neh­men war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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