deen

Branchen

Hinweise zur Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung im Jahr 2018

Am 21.12.2017 hat das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) die Er­geb­nisse zur Be­gren­zung der EEG-Um­lage im Jahr 2018 veröff­ent­licht. Da­nach wer­den im Jahr 2018 ca. 1.908 Un­ter­neh­men und selbständige Un­ter­neh­mens­teile von der sog. Be­son­de­ren Aus­gleichs­re­ge­lung pro­fi­tie­ren, wo­bei die pri­vi­le­gierte Strom­menge, ge­mes­sen am ge­sam­ten Net­to­strom­ver­brauch in Deutsch­land von rund 525 TWh einem An­teil von ca. 22 % ent­spricht.

Diese Be­gren­zungs­re­ge­lung dient als staat­li­che Bei­hilfe der Stärkung der in­ter­na­tio­na­len Wett­be­werbsfähig­keit von strom­kos­ten­in­ten­si­ven Un­ter­neh­men. Die An­trag­stel­lung selbst führt für die hier­von be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men zu in­ter­nen Pro­zes­sen mit seit Jah­ren wach­sen­der Kom­ple­xität.

Wie die der­zeit vor­lie­gen­den In­for­ma­tio­nen zei­gen, muss auch für die An­trag­stel­lung im Jahr 2018 mit neuen An­for­de­run­gen ge­rech­net wer­den. Dies be­trifft ins­be­son­dere Un­ter­neh­men mit Strom­spei­cher­an­la­gen, Werk­verträgen, Verträgen zur Ar­beit­neh­merüber­las­sung und in Strom­wei­ter­lei­tungsfällen, aber auch er­neut selbstständige Un­ter­neh­mens­teile und An­trag­stel­ler nach § 65 Abs. 5a EEG 2017. Zu­dem er­war­ten wir, dass das BAFA auch mit Ver­weis auf die Recht­spre­chung ge­stei­gerte An­for­de­run­gen an die Er­mitt­lung der Brut­to­wert­schöpfung, bspw. im Zu­sam­men­hang mit Wert­min­de­run­gen im Um­lauf­vermögen und zur Er­stel­lung der sog. Über­lei­tungs­rech­nung, ma­chen wird. Si­cher wer­den wei­tere Sach­ver­halte hin­zu­tre­ten, nach­dem das BAFA am 26.2.2018 zu ei­ner In­for­ma­ti­ons­ta­gung nach Frank­furt am Main ein­ge­la­den hat.

Die dar­aus fol­gen­den Kon­se­quen­zen für die An­trag­stel­lung im Jahr 2018 wer­den Re­fe­ren­ten von Eb­ner Stolz im Rah­men von Ver­an­stal­tun­gen am 7.3.2018 in Leip­zig und am 14.3.2018 in Stutt­gart an­hand pra­xis­be­zo­ge­ner Sach­ver­halte erörtern. Beide Ver­an­stal­tun­gen wer­den von er­fah­re­nen Re­fe­ren­ten der Lu­ther Rechts­an­walts­ge­sell­schaft un­terstützt. Nähre In­for­ma­tio­nen hierzu fin­den Sie in un­se­rem Ver­an­stal­tungs­be­reich .

Hinweis

Auch im Jahr 2018 bie­tet das BAFA bei ei­ner vor­zei­ti­gen An­trag­stel­lung bis zum 15.5.2018 eine sog. qua­li­fi­zierte Ein­gangs­bestäti­gung und bei An­trag­stel­lung bis zum 31.5.2018 außer­dem eine sog. po­si­tive Vor­ab­in­for­ma­tion an. Die ge­setz­li­che ma­te­ri­elle Aus­schluss­frist fällt die­ses Jahr auf den 2.7.2018.

nach oben