Diese Begrenzungsregelung dient als staatliche Beihilfe der Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von stromkostenintensiven Unternehmen. Die Antragstellung selbst führt für die hiervon betroffenen Unternehmen zu internen Prozessen mit seit Jahren wachsender Komplexität.
Wie die derzeit vorliegenden Informationen zeigen, muss auch für die Antragstellung im Jahr 2018 mit neuen Anforderungen gerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit Stromspeicheranlagen, Werkverträgen, Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung und in Stromweiterleitungsfällen, aber auch erneut selbstständige Unternehmensteile und Antragsteller nach § 65 Abs. 5a EEG 2017. Zudem erwarten wir, dass das BAFA auch mit Verweis auf die Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an die Ermittlung der Bruttowertschöpfung, bspw. im Zusammenhang mit Wertminderungen im Umlaufvermögen und zur Erstellung der sog. Überleitungsrechnung, machen wird. Sicher werden weitere Sachverhalte hinzutreten, nachdem das BAFA am 26.2.2018 zu einer Informationstagung nach Frankfurt am Main eingeladen hat.
Die daraus folgenden Konsequenzen für die Antragstellung im Jahr 2018 werden Referenten von Ebner Stolz im Rahmen von Veranstaltungen am 7.3.2018 in Leipzig und am 14.3.2018 in Stuttgart anhand praxisbezogener Sachverhalte erörtern. Beide Veranstaltungen werden von erfahrenen Referenten der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft unterstützt. Nähre Informationen hierzu finden Sie in unserem Veranstaltungsbereich .
Hinweis
Auch im Jahr 2018 bietet das BAFA bei einer vorzeitigen Antragstellung bis zum 15.5.2018 eine sog. qualifizierte Eingangsbestätigung und bei Antragstellung bis zum 31.5.2018 außerdem eine sog. positive Vorabinformation an. Die gesetzliche materielle Ausschlussfrist fällt dieses Jahr auf den 2.7.2018.