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Auslandsengagements

Antragsveranlagung eines in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmers

Der EuGH ent­schied, dass der Aus­schluss der An­trags­ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer in Deutsch­land ei­nes in der Schweiz ansässi­gen deut­schen Ar­beit­neh­mers mit Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit in Deutsch­land ge­gen das Uni­ons­recht verstößt. Das BMF rea­gierte hier­auf be­reits ent­spre­chend.

In dem auf einem deut­schen Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen be­ru­hen­den Ur­teil vom 30.05.2024 (Rs. C-627/22, DStR 2024, S. 1347) kommt der EuGH zu dem Er­geb­nis, dass die deut­sche Re­ge­lung, nach der die An­trags­ver­an­la­gung im Fall be­schränkt steu­er­pflich­ti­ger Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit in Deutsch­land nur Staats­an­gehöri­gen der EU oder des EWR of­fen­steht, die auch in einem die­ser Staa­ten ih­ren Wohn­sitz ha­ben (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG), ge­gen das Freizügig­keits­ab­kom­men (FZA) zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz verstößt. Die­ses ga­ran­tiert Staats­an­gehöri­gen des an­de­ren Ver­trags­staa­tes eine grundsätz­li­che steu­er­li­che Gleich­be­hand­lung mit ei­ge­nen Staats­an­gehöri­gen. Da im Fall der Ar­beit­neh­mertätig­keit in Deutsch­land ei­nes deut­schen Staats­an­gehöri­gen mit Wohn­sitz im EU/EWR-Aus­land die Möglich­keit bestünde, eine Steu­er­erklärung ab­zu­ge­ben und da­mit zur Steuer ver­an­lagt zu wer­den, müsse auch ein in der Schweiz ansässi­ger deut­scher Ar­beit­neh­mer von der An­trags­ver­an­la­gung Ge­brauch ma­chen können. Die Un­gleich­be­hand­lung ist nach An­sicht des EuGH auch nicht dazu ge­eig­net, die Zah­lung und Er­he­bung von Steu­ern si­cher­zu­stel­len oder eine Steu­er­flucht zu ver­hin­dern. Die dies­bezügli­che Ar­gu­men­ta­tion der deut­schen Re­gie­rung könne da­her nicht als Recht­fer­ti­gung her­an­ge­zo­gen wer­den.

Das BMF hat be­reits mit Schrei­ben vom 05.08.2024 (Az. IV B 8 - S 2301/22/10001 :001) auf diese Ent­schei­dung rea­giert und eröff­net in al­len of­fe­nen Fällen die Möglich­keit der An­trags­ver­an­la­gung. Diese Re­ge­lung ist - so das BMF- im Vor­griff auf eine ge­setz­li­che Re­ge­lung er­gan­gen.

Hin­weis: Von der Ent­schei­dung des EuGH und der Re­ak­tion des BMF pro­fi­tie­ren alle in Deutsch­land be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen mit Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit, die Staats­an­gehörige ei­nes EU-/EWR-Staa­tes sind und in der Schweiz ih­ren Wohn­sitz bzw. gewöhn­li­chen Auf­ent­halt ha­ben.

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