Antragsveranlagung eines in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmers

26.08.2024 | < 2 Minuten Lesezeit

Der EuGH entschied, dass der Ausschluss der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer in Deutschland eines in der Schweiz ansässigen deutschen Arbeitnehmers mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland gegen das Unionsrecht verstößt. Das BMF reagierte hierauf bereits entsprechend.

In dem auf einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen beruhenden Urteil vom 30.05.2024 (Rs. C-627/22, DStR 2024, S. 1347) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass die deutsche Regelung, nach der die Antragsveranlagung im Fall beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland nur Staatsangehörigen der EU oder des EWR offensteht, die auch in einem dieser Staaten ihren Wohnsitz haben (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG), gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen Deutschland und der Schweiz verstößt. Dieses garantiert Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates eine grundsätzliche steuerliche Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen. Da im Fall der Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EU/EWR-Ausland die Möglichkeit bestünde, eine Steuererklärung abzugeben und damit zur Steuer veranlagt zu werden, müsse auch ein in der Schweiz ansässiger deutscher Arbeitnehmer von der Antragsveranlagung Gebrauch machen können. Die Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des EuGH auch nicht dazu geeignet, die Zahlung und Erhebung von Steuern sicherzustellen oder eine Steuerflucht zu verhindern. Die diesbezügliche Argumentation der deutschen Regierung könne daher nicht als Rechtfertigung herangezogen werden.

Das BMF hat bereits mit Schreiben vom 05.08.2024 (Az. IV B 8 - S 2301/22/10001 :001) auf diese Entscheidung reagiert und eröffnet in allen offenen Fällen die Möglichkeit der Antragsveranlagung. Diese Regelung ist - so das BMF- im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung ergangen.

Hinweis: Von der Entscheidung des EuGH und der Reaktion des BMF profitieren alle in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben.