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Steuerberatung

Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

Lie­gen die ma­te­ri­ell-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Op­tion zum Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren im ers­ten An­trags­jahr vor, ist es un­schädlich, wenn sie in den fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeiträumen weg­fal­len

Hält ein Steu­er­pflich­ti­ger eine Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in sei­nem Pri­vat­vermögen, kann er für die dar­aus er­ziel­ten Di­vi­den­den einen An­trag auf Be­steue­rung nach dem Tei­leinkünf­te­ver­fah­ren stel­len, wenn er ent­we­der an der Ge­sell­schaft zu min­des­tens 25 % be­tei­ligt ist oder für diese Ge­sell­schaft tätig ist und eine Be­tei­li­gung von min­des­tens 1 % hält (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Lie­gen die An­trags­vor­aus­set­zun­gen im An­trags­jahr vor, gilt der An­trag für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum der Be­an­tra­gung und die fol­gen­den vier Ver­an­la­gungs­zeiträume, so­fern der An­trag auf An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens nicht wi­der­ru­fen wird. Eine er­neute An­trag­stel­lung in­ner­halb die­ses Fünf-Jah­res­zeit­raum ist nicht er­for­der­lich.

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Nach Auf­fas­sung des BFH (Ur­teil vom 12.12.2023, Az. VIII R 2/21, DStR 2024, S. 739) ist die An­wen­dung des Tei­leinkünf­te­ver­fah­rens in­ner­halb des Fünf-Jah­res­zeit­raums auch dann fort­zu­set­zen, wenn die An­trags­vor­aus­set­zun­gen in­ner­halb die­ses Zeit­raums weg­fal­len. Dies ent­spre­che dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers, der durch die Fort­gel­tung des An­trags für die vier dem An­trags­jahr fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeiträume ohne er­neute Prüfung der Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen eine Ver­ein­fa­chung für die Be­tei­lig­ten er­rei­chen wollte. An­dern­falls hätte er eine Nach­weis- oder An­zei­ge­pflicht in­ner­halb des Fünf-Jah­res­zeit­raums in das Ge­setz auf­ge­nom­men.

Mit die­ser Ent­schei­dung wi­der­spricht der BFH der Fi­nanz­ver­wal­tungs­auf­fas­sung, wo­nach die Re­ge­lung le­dig­lich eine Nach­wei­ser­leich­te­rung dar­stellt, nicht aber die Prüfung der Tat­be­stands­vor­aus­set­zun­gen in den dem An­trags­jahr fol­gen­den vier Jah­ren er­setzt (BMF-Schrei­ben vom 19.05.2022, BStBl. I 2022, S. 742, Tz. 139).

Hin­weis: Zwar ist das Ur­teil zu der im Jahr 2013 gülti­gen Fas­sung des § 32d Abs. 2 EStG er­gan­gen. Mit Wir­kung ab 2017 wurde le­dig­lich das Tat­be­stands­merk­mal des „Tätigs­eins“ für die Ge­sell­schaft durch den Ge­setz­ge­ber der­art präzi­siert, dass durch die be­ruf­li­che Tätig­keit für die Ge­sell­schaft auch ein maßgeb­li­cher un­ter­neh­me­ri­scher Ein­fluss auf die Ge­sell­schaft ge­nom­men wer­den kann. Diese Ände­rung aus­ge­nom­men sollte das Ur­teil auch in der ak­tu­ell gel­ten­den Fas­sung der Vor­schrift zu berück­sich­ti­gen sein.

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