In seinem Schreiben vom 26.04.2022 (DStR 2022, S. 942), mit dem das BMF auf eine Eingabe der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft reagierte, wiederholt das BMF seine Aussage, dass es sich bei der Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer für Zwecke der Steuerbilanz nicht um eine Wahlrechtsausübung i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG handelt. Dies habe aber keine Auswirkungen auf das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz. Auch ohne die Annahme eines steuerlichen Wahlrechts könne in der Handelsbilanz eine andere Nutzungsdauer für die planmäßige Abschreibung zu Grunde gelegt werden, wie dies bereits bislang bei einer vom handelsrechtlichen Ansatz abweichenden Nutzungsdauer laut AfA-Tabellen der Fall sei. Klarstellend verweist das BMF auf den steuerlichen Bewertungsvorbehalt in § 5 Abs. 6 EStG, der sich auch auf die AfA bezieht, wonach eine Abweichung der steuerrechtlichen von der handelsrechtlichen Bewertung möglich ist.
Mit Schreiben vom 22.02.2022 modifizierte das BMF seine Ausführungen zur Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Insb. durch die Aussage, die Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer stelle kein steuerliches Wahlrecht dar, kamen Zweifel auf, ob damit ein Abweichen vom handelsbilanziellen Ansatz regelmäßig ausgeschlossen wäre. Dem begegnet nun das BMF mit einem Antwortschreiben an die Wirtschaftsverbände.