In dem Urteilsfall befasste sich der BFH mit einer KG, an der vier Geschwister und deren Mutter beteiligt waren. Nach dem Tod der Mutter wurde die Gesellschaft entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung mit den verbleibenden Gesellschaftern, welche zugleich Erben der Mutter waren, fortgesetzt. So erhöhte sich nach dem Tod der Mutter jeweils der Anteil der Geschwister durch Anwachsung des Anteils der Verstorbenen. Zudem entstand ein Abfindungsanspruch der auf die Geschwister als Erben der Mutter übergegangen ist, der höher war, als der Wert des angewachsenen Gesellschaftsanteils.
Einer der Geschwister begehrte in Folge dessen den Ansatz eines negativen Erwerbs durch Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG in Höhe der Differenz zwischen dem Anteilswert und der Abfindung.
Der BFH lehnt hingegen mit Urteil vom 08.06.2021 (Az. II R 2/19, DStR 2021, S. 2635) den Ansatz eines negativen Erwerbs durch Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG ab.
Ist im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthalten, beruhe die Anwachsung des Gesellschaftsanteils auf gesellschaftsvertraglicher Basis. Der Abfindungsanspruch sei hingegen als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG heranzuziehen. Bei der Anwachsung des Anteils des verstorbenen Gesellschafters könne es sich aber auch um den Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG handeln. Dabei sei der Wert des Anteils abzüglich etwaiger Abfindungsansprüche Dritter anzusetzen. Sofern der Abfindungsanspruch jedoch höher als der Anteilswert sei, sehe die Regelung nicht den Ansatz eines negativen Werts vor.
Hinweis: Gründe für eine erweiternde Auslegung der Regelung sieht der BFH nicht für gegeben an. Der BFH lehnt eine erweiternde Auslegung zudem explizit für Fälle ab, in denen die fortsetzenden Gesellschafter zugleich Erben des ausscheidenden Gesellschafters sind.