deen

Steuerberatung

Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen

FG Baden-Württemberg 28.7.2017, 11 V 2865/16

Die Zoll­ver­wal­tung darf prüfen, ob in­ter­na­tio­nal tätige Lo­gis­tik­un­ter­neh­men ohne Sitz in Deutsch­land das Min­dest­lohn­ge­setz be­ach­ten. Die Rechts­grund­lage hierfür fin­det sich in § 2 Schwarz­ArbG, der zwar nicht ausdrück­lich zum Er­lass ei­ner Prüfungs­verfügung ermäch­tigt, der je­doch die Prüfungs­auf­ga­ben der Zoll­ver­wal­tung im Ein­zel­nen auf­lis­tet und da­mit die Möglich­keit, eine sol­che Prüfung an­zu­ord­nen, gleich­sam vor­aus­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten im Ver­fah­ren zur Er­lan­gung vorläufi­gen Rechts­schut­zes über die Rechtmäßig­keit ei­ner Prüfungs­verfügung zur Kon­trolle des Mi­LoG. Die An­trag­stel­le­rin gehört zu einem in­ter­na­tio­nal täti­gen Lo­gis­tik­un­ter­neh­men mit Nie­der­las­sun­gen in meh­re­ren eu­ropäischen Ländern, dar­un­ter Po­len. Im Sep­tem­ber 2015 führte das Haupt­zoll­amt vor dem Tor ei­nes Werks eine Prüfung nach dem Schwarz­ArbG durch. Ein LKW-Fah­rer gab an, bei der An­trag­stel­le­rin seit einem Mo­nat für 500 € mtl. für 12 Stun­den täglich von Mon­tag bis Sams­tag be­schäftigt zu sein. Einen Lohn habe er noch nicht er­hal­ten.

Dar­auf­hin for­derte das Haupt­zoll­amt die An­trag­stel­le­rin auf, Un­ter­la­gen für den Ar­beit­neh­mer vor­zu­le­gen und zwar Ar­beits­verträge, Lohn­ab­rech­nun­gen, Nach­weise über die Lohn­zah­lung, Ar­beits­zeit­auf­zeich­nun­gen so­wie Firma und An­schrift der je­wei­li­gen Auf­trag­ge­ber. Das Haupt­zoll­amt wollte prüfen, ob die An­trag­stel­le­rin ih­ren Ar­beit­neh­mern für die Zeit, in der diese in Deutsch­land tätig ge­we­sen sind, ein Ar­beits­ent­gelt in Höhe des gel­ten­den Min­dest­lohns ge­zahlt hat.

Ge­gen die Prüfungs­verfügung legte die An­trag­stel­le­rin Ein­spruch ein und be­an­tragte, diese von der Voll­zie­hung aus­zu­set­zen. Ih­rer An­sicht nach, sei das Haupt­zoll­amt nicht zuständig. Sie habe auch keine Ar­beit­neh­mer im In­land be­schäftigt, son­dern Be­schäfti­gungs­verhält­nisse im Aus­land begründet. Für die­ses finde das Recht des Her­kunfts­lands An­wen­dung. Eine ver­fas­sungs- und ge­mein­schafts­rechts­kon­forme Aus­le­gung ge­biete, das Mi­LoG nicht auf ausländi­sche Trans­port­un­ter­neh­mer an­zu­wen­den, die nur kurz­zei­tige Tätig­kei­ten im In­land ent­fal­te­ten.

Das FG wies den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung der Prüfungs­verfügung zurück.

Die Gründe:
Bei der ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung be­ste­hen keine ernst­li­chen Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der an­ge­foch­te­nen Prüfungs­verfügung.

Die Rechts­grund­lage hierfür fin­det sich in § 2 Schwarz­ArbG, der zwar nicht ausdrück­lich zum Er­lass ei­ner Prüfungs­verfügung ermäch­tigt, der je­doch die Prüfungs­auf­ga­ben der Zoll­ver­wal­tung im Ein­zel­nen auf­lis­tet und da­mit die Möglich­keit, eine sol­che Prüfung an­zu­ord­nen, gleich­sam vor­aus­setzt. Be­son­dere An­for­de­run­gen an die Prüfungs­an­ord­nung stellt das Ge­setz nicht. Die An­ord­nung ei­ner Prüfung i.S.d. § 2 Schwarz­ArbG steht da­her im Er­mes­sen der Fi­nanz­behörde. Sie ist in al­ler Re­gel er­mes­sens­ge­recht, es sei denn, es lägen An­halts­punkte für ein un­verhält­nismäßiges, sach­wid­ri­ges oder willkürli­ches Ver­hal­ten der Fi­nanz­behörde vor.

Ge­gen­stand der Prüfungsmaßnah­men ist das Mi­LoG. Für die­ses Ge­setz steht dem Bund die Ge­setz­ge­bungs­kom­pe­tenz zu. Die­ser ist für das Ar­beits­recht zuständig und be­fugt, einen ge­setz­li­chen Min­dest­lohn ein­zuführen. Für die Prüfung, ob ein Ar­beit­ge­ber seine Pflich­ten einhält, sind die Behörden der Zoll­ver­wal­tung zuständig.

Je­der Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet, für im In­land be­schäftigte Ar­beit­neh­mer den Min­dest­lohn zu zah­len und die für die Kon­trolle der Ein­hal­tung des Min­dest­lohns er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen zu er­stel­len und be­reit­zu­hal­ten. Dies gilt auch für die An­trag­stel­le­rin, eine ausländi­sche Ar­beit­ge­be­rin im Trans­port­ge­werbe. Auf ih­ren Sitz kommt es nicht an. Es geht um ihre im In­land be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mer. Die An­trag­stel­le­rin hat Ar­beit­neh­mer ent­we­der im grenzüber­schrei­ten­den Straßenver­kehr mit Be- oder Ent­la­dung in Deutsch­land oder im Ka­bo­ta­ge­ver­kehr ein­ge­setzt. Es han­delt sich da­bei nicht um reine Tran­sit­fahr­ten.

Es ist da­her nach den oben dar­ge­leg­ten Rechts­grundsätzen nicht aus­zu­schließen, dass das Mi­LoG auf die An­trag­stel­le­rin An­wen­dung fin­det. Die Aufklärung der hierfür be­deut­sa­men tatsäch­li­chen Umstände ist Ziel der an­ge­foch­te­nen Prüfungs­verfügung. An de­ren Rechtmäßig­keit be­ste­hen da­her keine ernst­li­chen Zwei­fel, ins­be­son­dere verstößt diese nicht ge­gen das Willkürver­bot.

Link­hin­weis:

nach oben