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Auslandsengagements

(Nicht-)Bindung der Anwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechts an A1-Bescheinigung

Eine A1-Be­schei­ni­gung ist nicht Vor­aus­set­zung für die Nicht­an­wen­dung des deut­schen So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts i. R. e. Ent­sen­de­kon­stel­la­tion aus dem EU-Aus­land.

Mit­tels A1-Be­schei­ni­gung weist eine in ein an­de­res EU-Aus­land ent­sandte Per­son nach, dass sie über das Hei­mat­land so­zi­al­ver­si­chert ist. Die ausländi­schen Behörden sind an aus­ge­stellte A1-Be­schei­ni­gun­gen ge­bun­den und ha­ben in­so­fern kein ei­ge­nes Be­ur­tei­lungs­recht (vgl. dazu be­reits un­se­ren Web­site-Bei­trag https://www.eb­ner­stolz.de/de/bin­dungs­wir­kung-a1-be­schei­ni­gun­gen-242710.html). Im vor­lie­gen­den Fall ging es um die um­ge­kehrte Frage, ob bei nicht vor­lie­gen­der A1-Be­schei­ni­gung di­rekt auf die An­wend­bar­keit des na­tio­na­len So­zi­al­ver­si­che­rungs­rechts ge­schlos­sen wer­den kann. Dies hat das LSG Ber­lin-Bran­den­burg mit Ur­teil vom 19.03.2024 (Az. L 14 BA 111/18) ver­neint. Viel­mehr ist eine Prüfung vor­zu­neh­men an­hand der na­tio­na­len Vor­schrif­ten un­ter Berück­sich­ti­gung der Vor­ga­ben der Ver­ord­nung (EG) Nr. 883/2004 zum an­wend­ba­ren So­zi­al­ver­si­che­rungs­recht bei in­ter­na­tio­na­len Einsätzen. Da­bei kommt der Be­stim­mung der gewöhn­li­chen Tätig­keit im Hei­mat­staat ei­ner­seits und der zeit­li­chen Be­fris­tung des Aus­lands­ein­sat­zes an­de­rer­seits ent­schei­dende Be­deu­tung zu.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil ist die Re­vi­sion beim BSG anhängig (Az. B 12 BA 5/24 R).

 

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