Mittels A1-Bescheinigung weist eine in ein anderes EU-Ausland entsandte Person nach, dass sie über das Heimatland sozialversichert ist. Die ausländischen Behörden sind an ausgestellte A1-Bescheinigungen gebunden und haben insofern kein eigenes Beurteilungsrecht (vgl. dazu bereits unseren Website-Beitrag https://www.ebnerstolz.de/de/bindungswirkung-a1-bescheinigungen-242710.html). Im vorliegenden Fall ging es um die umgekehrte Frage, ob bei nicht vorliegender A1-Bescheinigung direkt auf die Anwendbarkeit des nationalen Sozialversicherungsrechts geschlossen werden kann. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 19.03.2024 (Az. L 14 BA 111/18) verneint. Vielmehr ist eine Prüfung vorzunehmen anhand der nationalen Vorschriften unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zum anwendbaren Sozialversicherungsrecht bei internationalen Einsätzen. Dabei kommt der Bestimmung der gewöhnlichen Tätigkeit im Heimatstaat einerseits und der zeitlichen Befristung des Auslandseinsatzes andererseits entscheidende Bedeutung zu.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim BSG anhängig (Az. B 12 BA 5/24 R).