Laut BFH führt die Anwendung des § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden KG dazu, dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogenen Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen aus der Beteiligung in späteren Jahren zu verrechnen ist und zwar unabhängig von der Einkunftsart (Urteil vom 2.9.2014, Az. IX R 52/13, BStBl. II 2015, S. 263).
Mit Schreiben vom 15.9.2020 führt das BMF vor dem Hintergrund dieses BFH-Urteils u. a. aus, wie das fiktive Kapitalkonto zu berechnen ist, inwieweit negative Einkünfte nach den §§ 20, 21 und 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 EStG von § 15a EStG erfasst und mit welchen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten sie ausgeglichen oder verrechnet werden können. Zudem erläutert das BMF anhand diverser Beispiele, wie sich aus seiner Sicht die Reihenfolge des Verlustausgleichs und der Verlustverrechnung darstellt, wenn mit der KG-Beteiligung (positive und negative) Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten erzielt werden.
Hinweis
Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei die Vertrauensschutzregelung nach § 176 AO zu beachten sein soll.