Der BFH führte in sieben Urteilen vom 21./22.8.2019 (Az. II R 15/19 bis II R 21/19) aus, in welchen Fällen eine Nichtbeachtung der Vor- und Nachbehaltensfrist des herrschenden Unternehmens an der übertragenden bzw. an der aufnehmenden Gesellschaft für die Anwendung des § 6a GrEStG unschädlich ist. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung geht laut den Erlassen vom 22.9.2020 auch die Finanzverwaltung davon aus, dass die Vor- und Nachbehaltensfrist nur insoweit eingehalten werden muss, als dies auch rechtlich möglich ist. Somit ist z. B. die Vorbehaltensfrist hinsichtlich der aufnehmenden Gesellschaft bei einer Auf- oder Abspaltung zur Neugründung unbeachtlich. Die Nachbehaltensfrist muss z. B. beim übertragenden Rechtsträger bei Verschmelzung zur Aufnahme oder zur Neugründung nicht beachtet werden.
Die obersten Finanzbehörden der Länder gehen zudem mit Verweis auf die obigen BFH-Urteile auf den Begriff des herrschenden Unternehmens ein. Als solches kann sich jede wirtschaftlich tätige natürliche und juristische Person sowie Personengesellschaft qualifizieren. Anhand eines Beispiels wird verdeutlicht, wie das herrschende Unternehmen bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen zu ermitteln ist.