deen

Steuerberatung

Anwendung des § 6a GrEStG

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ak­tua­li­sie­ren ihre Ausführun­gen zur An­wen­dung des § 6a GrEStG und ge­hen da­bei insb. auf die BFH-Recht­spre­chung zur Ein­hal­tung der fünfjähri­gen Vor- und Nach­be­hal­tens­frist ein.

Der BFH führte in sie­ben Ur­tei­len vom 21./22.8.2019 (Az. II R 15/19 bis II R 21/19) aus, in wel­chen Fällen eine Nicht­be­ach­tung der Vor- und Nach­be­hal­tens­frist des herr­schen­den Un­ter­neh­mens an der über­tra­gen­den bzw. an der auf­neh­men­den Ge­sell­schaft für die An­wen­dung des § 6a GrEStG un­schädlich ist. Im Ein­klang mit die­ser Recht­spre­chung geht laut den Er­las­sen vom 22.9.2020 auch die Fi­nanz­ver­wal­tung da­von aus, dass die Vor- und Nach­be­hal­tens­frist nur in­so­weit ein­ge­hal­ten wer­den muss, als dies auch recht­lich möglich ist. So­mit ist z. B. die Vor­be­hal­tens­frist hin­sicht­lich der auf­neh­men­den Ge­sell­schaft bei ei­ner Auf- oder Ab­spal­tung zur Neugründung un­be­acht­lich. Die Nach­be­hal­tens­frist muss z. B. beim über­tra­gen­den Recht­sträger bei Ver­schmel­zung zur Auf­nahme oder zur Neugründung nicht be­ach­tet wer­den.

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ge­hen zu­dem mit Ver­weis auf die obi­gen BFH-Ur­teile auf den Be­griff des herr­schen­den Un­ter­neh­mens ein. Als sol­ches kann sich jede wirt­schaft­lich tätige natürli­che und ju­ris­ti­sche Per­son so­wie Per­so­nen­ge­sell­schaft qua­li­fi­zie­ren. An­hand ei­nes Bei­spiels wird ver­deut­licht, wie das herr­schende Un­ter­neh­men bei mehrstöcki­gen Be­tei­li­gungs­struk­tu­ren zu er­mit­teln ist.

nach oben