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Steuerberatung

Anwendung der Änderungen zur Grundstücksbewertung

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder äußern sich in um­fang­rei­chen gleich­lau­ten­den Er­las­sen zur An­wen­dung der mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 an­ge­pass­ten Vor­schrif­ten zur Be­wer­tung des Grund­vermögens.

Mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 hat der Ge­setz­ge­ber die Grundstücks­be­wer­tung für Zwecke der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer nach §§ 177 ff. BewG für Be­wer­tungs­stich­tage nach dem 31.12.2022 an die Im­mo­bi­li­en­wert­er­mitt­lungs­ver­ord­nung vom 14.07.2021 an­ge­passt. Dar­aus er­ga­ben sich ins­be­son­dere Ände­run­gen im Er­trags- und Sach­wert­ver­fah­ren zur Be­wer­tung be­bau­ter Grundstücke.

Mit gleich­lau­ten­den Er­las­sen vom 20.03.2023 ha­ben sich die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder zur An­wen­dung der neuen Be­wer­tungs­re­ge­lun­gen geäußert. Die Fi­nanz­ver­wal­tung macht darin u. a. Ausführun­gen zur Ge­eig­netheit der für die Be­wer­tung maßgeb­li­chen Da­ten der Gut­ach­ter­aus­schüsse (Rn. 3ff.). So sol­len diese Da­ten längs­tens drei Jahre ab dem Ende des Ka­len­der­jah­res maßgeb­lich sein, in dem der vom Gut­ach­ter­aus­schuss zu­grunde ge­legte Aus­wer­tungs­zeit­raum en­det. Liegt der Aus­wer­tungs­zeit­raum mehr als drei Jahre zurück, könne die Ge­eig­netheit der Da­ten grundsätz­lich nicht mehr un­ter­stellt wer­den.

Zu­dem wird an­hand zahl­rei­cher Bei­spiele auf die An­pas­sun­gen der im Rah­men des Er­trags­wert­ver­fah­rens maßgeb­li­chen Lie­gen­schafts­zinssätze (Rn. 39ff.) so­wie die Ände­run­gen beim An­satz der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten (Rn. 31ff.) ein­ge­gan­gen.

Zu den im Rah­men des Sach­wert­ver­fah­rens neu zu berück­sich­ti­gen­den Re­gio­nal­fak­to­ren stellt die Fi­nanz­ver­wal­tung klar, dass Ne­ben­gebäude, Ga­ra­gen und Außen­an­la­gen grundsätz­lich mit dem­sel­ben Re­gio­nal­fak­tor wie das zu­gehörige Haupt­gebäude zu be­wer­ten sind (Rn. 51). Die Er­lasse schließen mit Erläute­run­gen zur Be­wer­tung des Erb­bau­rechts (Rn. 65ff.) und der Wert­er­mitt­lung von Gebäuden auf frem­den Grund und Bo­den (Rn. 86ff.).

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