Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach §§ 177 ff. BewG für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022 an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021 angepasst. Daraus ergaben sich insbesondere Änderungen im Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke.
Mit gleichlautenden Erlassen vom 20.03.2023 haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der neuen Bewertungsregelungen geäußert. Die Finanzverwaltung macht darin u. a. Ausführungen zur Geeignetheit der für die Bewertung maßgeblichen Daten der Gutachterausschüsse (Rn. 3ff.). So sollen diese Daten längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich sein, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Liegt der Auswertungszeitraum mehr als drei Jahre zurück, könne die Geeignetheit der Daten grundsätzlich nicht mehr unterstellt werden.
Zudem wird anhand zahlreicher Beispiele auf die Anpassungen der im Rahmen des Ertragswertverfahrens maßgeblichen Liegenschaftszinssätze (Rn. 39ff.) sowie die Änderungen beim Ansatz der Bewirtschaftungskosten (Rn. 31ff.) eingegangen.
Zu den im Rahmen des Sachwertverfahrens neu zu berücksichtigenden Regionalfaktoren stellt die Finanzverwaltung klar, dass Nebengebäude, Garagen und Außenanlagen grundsätzlich mit demselben Regionalfaktor wie das zugehörige Hauptgebäude zu bewerten sind (Rn. 51). Die Erlasse schließen mit Erläuterungen zur Bewertung des Erbbaurechts (Rn. 65ff.) und der Wertermittlung von Gebäuden auf fremden Grund und Boden (Rn. 86ff.).