In dem Streitfall (Urteil FG Hamburg vom 05.12.2019, Az. 5 K 222/18, EFG 2022, S. 64) ging es um einen Unternehmer, der den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für eine betriebliche Weihnachtsfeier in Form eines Kochevents begehrte, obwohl die Kosten der Veranstaltung den Betrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer überstiegen.
Grundsätzlich handelt es sich bei Betriebsveranstaltungen um Leistungen für den privaten Bedarf des Personals, sodass auch bei Arbeitgebern die grundsätzlich -vorsteuerabzugsberechtigt sind, weder ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht noch eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist. Ausnahmsweise kann ein Vorsteuerabzug jedoch bestehen, soweit die Betriebsveranstaltung eine bloße Aufmerksamkeit darstellt.
Wegen des Überschreitens der für die lohnsteuerliche Beurteilung eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils der Arbeitnehmer maßgeblichen 110-Euro-Grenze verneinte das FG Hamburg im Streitfall das Vorliegen einer bloßen Aufmerksamkeit und versagte damit den Vorsteuerabzug. Das FG Hamburg führte dazu weiter aus, dass bei der Prüfung dieser Wertgrenze sämtliche Aufwendungen für die Veranstaltung einbeziehen seien. Eine Aufteilung der Aufwendungen lehnt das Gericht ab, da es sich bei der Veranstaltung um einen einheitlich konsumierbaren Wert handele, sodass eine Abspaltung der Kosten für Raummiete und Personal zur Durchführung der Veranstaltung ebenfalls nicht denkbar seien. Der in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelte Freibetrag in Höhe von 110 Euro sei somit auch als umsatzsteuerrechtliche Freigrenze anzuwenden.
Hinweis: Die Revision wurde erst zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen und ist nun beim BFH anhängig (Az. V R 16/21). Insoweit hat der BFH nun die Gelegenheit, zu klären, ob sich das Umsatzsteuerrecht bei der Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten an der Regelung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG zu orientieren hat und welche Aufwendungen in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen sind.