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Steuerberatung

Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen

Das FG Ham­burg hatte in einem Ur­teil aus 2019 ent­schie­den, dass sich die Be­ur­tei­lung des Vor­steu­er­ab­zugs für Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen an der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen 110-Euro-Frei­genze zu ori­en­tie­ren hat. Nun hat der BFH die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

In dem Streit­fall (Ur­teil FG Ham­burg vom 05.12.2019, Az. 5 K 222/18, EFG 2022, S. 64) ging es um einen Un­ter­neh­mer, der den Vor­steu­er­ab­zug aus den Auf­wen­dun­gen für eine be­trieb­li­che Weih­nachts­feier in Form ei­nes Ko­che­vents be­gehrte, ob­wohl die Kos­ten der Ver­an­stal­tung den Be­trag von 110 Euro pro Ar­beit­neh­mer über­stie­gen.

Grundsätz­lich han­delt es sich bei Be­triebs­ver­an­stal­tun­gen um Leis­tun­gen für den pri­va­ten Be­darf des Per­so­nals, so­dass auch bei Ar­beit­ge­bern die grundsätz­lich -vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind, we­der ein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug be­steht noch eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe zu be­steu­ern ist. Aus­nahms­weise kann ein Vor­steu­er­ab­zug je­doch be­ste­hen, so­weit die Be­triebs­ver­an­stal­tung eine bloße Auf­merk­sam­keit dar­stellt.

We­gen des Über­schrei­tens der für die lohn­steu­er­li­che Be­ur­tei­lung ei­nes steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teils der Ar­beit­neh­mer maßgeb­li­chen 110-Euro-Grenze ver­neinte das FG Ham­burg im Streit­fall das Vor­lie­gen ei­ner bloßen Auf­merk­sam­keit und ver­sagte da­mit den Vor­steu­er­ab­zug. Das FG Ham­burg führte dazu wei­ter aus, dass bei der Prüfung die­ser Wert­grenze sämt­li­che Auf­wen­dun­gen für die Ver­an­stal­tung ein­be­zie­hen seien. Eine Auf­tei­lung der Auf­wen­dun­gen lehnt das Ge­richt ab, da es sich bei der Ver­an­stal­tung um einen ein­heit­lich kon­su­mier­ba­ren Wert han­dele, so­dass eine Ab­spal­tung der Kos­ten für Raum­miete und Per­so­nal zur Durchführung der Ver­an­stal­tung eben­falls nicht denk­bar seien. Der in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG ge­re­gelte Frei­be­trag in Höhe von 110 Euro sei so­mit auch als um­satz­steu­er­recht­li­che Frei­grenze an­zu­wen­den.

Hin­weis: Die Re­vi­sion wurde erst zu einem späte­ren Zeit­punkt zu­ge­las­sen und ist nun beim BFH anhängig (Az. V R 16/21). In­so­weit hat der BFH nun die Ge­le­gen­heit, zu klären, ob sich das Um­satz­steu­er­recht bei der Be­rech­nung der Grenze für das Vor­lie­gen von Auf­merk­sam­kei­ten an der Re­ge­lung in § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG zu ori­en­tie­ren hat und wel­che Auf­wen­dun­gen in die Be­rech­nung der Frei­grenze ein­zu­be­zie­hen sind.

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