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Steuerberatung

Anwendung der strengen Trennungstheorie bei Übertragung von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen

Wer­den im Pri­vat­vermögen ge­hal­tene GmbH-An­teile im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge teil­ent­gelt­lich über­tra­gen, ist der Vor­gang in einen voll ent­gelt­li­chen und einen voll un­ent­gelt­li­chen Teil auf­zu­tei­len. Der Veräußerungs­ge­winn er­gibt sich dann aus der Dif­fe­renz zwi­schen der er­hal­te­nen Ge­gen­leis­tung und der auf den ent­gelt­li­chen Teil ent­fal­len­den An­schaf­fungs­kos­ten der An­teile.

Mit Ur­teil vom 22.03.2023 (Az. 2 K 1617/19, EFG 2023, S. 923) hat das FG Rhein­land-Pfalz ent­schie­den, dass bei der teil­ent­gelt­li­chen Veräußerung im Wege ei­ner ge­misch­ten Schen­kung von im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen GmbH-An­tei­len (§ 17 EStG) die strenge Tren­nungs­theo­rie an­zu­wen­den ist. Da­mit bestätigt das Fi­nanz­ge­richt so­wohl die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung (BMF-Schrei­ben vom 13.01.1993, BStBl. I 1993, S. 80, Rz. 14) als auch die bis­he­rige höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 17.07.1980, Az. IV R 15/76, BStBl. II 1981, S. 11). Das Veräußerungs­ge­schäft sei da­nach in einen voll ent­gelt­li­chen und in einen voll un­ent­gelt­li­chen Teil auf­zu­tei­len. Die kon­krete Auf­tei­lung habe nach dem Verhält­nis der Ge­gen­leis­tung zum Ver­kehrs­wert der über­tra­ge­nen An­teile zu er­fol­gen. Über­steige die er­hal­tene Ge­gen­leis­tung die auf den ent­gelt­li­chen Teil ent­fal­len­den An­schaf­fungs­kos­ten, sei die Dif­fe­renz als Veräußerungs­ge­winn i. S. d. § 17 EStG zu ver­steu­ern.

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Eine an­dere Be­ur­tei­lung sei trotz der in der Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur teil­weise ver­tre­te­nen An­wen­dung der sog. mo­di­fi­zier­ten Tren­nungs­theo­rie zur Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns bei teil­ent­gelt­li­cher Über­tra­gung von Wirt­schaftsgütern des Be­triebs­vermögens für teil­ent­gelt­li­che Über­tra­gun­gen von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len im Pri­vat­vermögen nicht ge­bo­ten. Auch könn­ten aus der schen­kung­steu­er­li­chen Be­ur­tei­lung teil­ent­gelt­li­cher Ge­schäfte durch den BFH, wo­nach die Ge­gen­leis­tung bei der Er­mitt­lung des Werts der Be­rei­che­rung ab­zu­zie­hen ist (z. B. BFH-Be­schluss vom 05.07.2018, Az. II B 122/17, BStBl. II 2018, S. 660), keine Rück­schlüsse für die er­trag­steu­er­li­che Er­mitt­lung des Veräußerungs­ge­winns ge­zo­gen wer­den.

Hin­weis: Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren ist der­zeit beim BFH (Az. IX R 15/23) anhängig, so dass die­ser er­neut über die An­wen­dung der stren­gen Tren­nungs­theo­rie im Pri­vat­vermögen zu ent­schei­den hat.

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