Konkret gilt der neue Kapitalisierungsfaktor bereits rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015, auch wenn mit der Reform im Übrigen die erbschaftsteuerlichen Regelungen bei Übertragung von Betriebsvermögen erst für Erwerbe nach dem 30.6.2016 geändert wurden.
Laut den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 11.5.2017 (DStR 2017, S. 1165) sind grundsätzlich alle nicht bestandskräftigen Wertfeststellungen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.7.2016 zu ändern. Bei einer Änderung zu Ungunsten eines Beteiligten sind jedoch die Vorgaben des Vertrauensschutzes zu beachten.
Die so zu ändernden Feststellungsbescheide für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.7.2016 sind grundsätzlich der Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrunde zu legen. Sollte sich der neu festgestellte gemeine Wert jedoch bei der Anwendung der früheren Verschonungsregelungen negativ auswirken, ist im Einzelfall auf Antrag eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen.
Hinweis
Bei der Prüfung der Verwaltungsvermögensquote von 50 % bzw. 10 % und der Berechnung des Sockelbetrags für die Finanzmittel kann demnach noch der bisherige Kapitalisierungsfaktor von 17,8571 bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens angewendet werden. Entsprechend kann auch im Rahmen von Feststellungen für nachgeordnete Gesellschaften vorgegangen werden.