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Steuerberatung

Anwendung der erbschaftsteuerlichen Optionsverschonung

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder rea­gie­ren auf die Recht­spre­chung des BFH und fol­gen dem Verständ­nis der Rich­ter. Zum einen darf für jede wirt­schaft­li­che Ein­heit ge­son­dert ein An­trag auf Op­ti­ons­ver­scho­nung ge­stellt wer­den und es muss bei meh­re­ren ge­schenk­ten Ein­hei­ten nicht mehr ein­heit­lich ent­schie­den wer­den. Zum an­de­ren gilt, dass so­fern eine Erklärung zur Op­ti­ons­ver­scho­nung ab­ge­ge­ben wurde, die An­for­de­run­gen dazu aber nicht erfüllt sind, die An­wen­dung der Re­gel­ver­scho­nung auch dann zu ver­weh­ren ist, wenn de­ren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt wären.

Rechtsprechung des BFH

Mit Ur­teil vom 26.07.2022 (Az. II R 25/20, BStBl. II 2024, S. 21) kam der BFH im Fall ei­ner Schen­kung vor dem 01.07.2016 zu dem Er­geb­nis, dass bei ei­ner ein­heit­li­chen Schen­kung von meh­re­ren wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten von begüns­tig­tem Un­ter­neh­mens­vermögen für jede Ein­heit ge­son­dert eine un­wi­der­ruf­li­che Erklärung zur Voll­ver­scho­nung ab­ge­ge­ben wer­den kann. Zu­dem bin­det diese Erklärung aber da­hin­ge­hend, dass die Re­gel­ver­scho­nung nicht zu gewähren ist, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der Voll­ver­scho­nung nicht erfüllt wer­den - und dies ob­wohl die Vor­aus­set­zun­gen der Re­gel­ver­scho­nung durch­aus vor­ge­le­gen hätten.

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Reaktion der Finanzverwaltung

Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder fol­gen mit gleich lau­ten­den Er­las­sen vom 22.12.2023 (BStBl. II 2024, S. 21) die­ser Rechts­auf­fas­sung und wen­den diese in al­len noch of­fe­nen Fällen an.

Zu­dem wei­sen die Fi­nanz­behörden dar­auf hin, dass die Rechts­auf­fas­sung nicht nur auf Schen­kun­gen, son­dern auch auf Er­werbe von To­des we­gen an­zu­wen­den ist. Auch lasse sich die Rechts­auf­fas­sung des BFH zur früheren erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen nach § 13a Abs. 1 und 8 ErbStG a. F. auf die ak­tu­elle, für Er­werbe seit 01.07.2016 gel­tende Rechts­lage nach § 13a Abs. 1 und 10 ErbStG über­tra­gen.

Getrennte Betrachtung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten

Im Ein­zel­nen schluss­fol­gert die Fi­nanz­ver­wal­tung dar­aus, dass der Er­wer­ber meh­re­rer wirt­schaft­li­cher Ein­hei­ten von begüns­ti­gungsfähi­gem Vermögen für jede Ein­heit ge­son­dert ent­schei­den muss, ob er die Re­gel­ver­scho­nung nach § 13a Abs. 1 ErbStG oder die Op­ti­ons­ver­scho­nung nach § 13a Abs. 10 ErbStG in An­spruch nimmt und eine ent­spre­chende Erklärung ab­ge­ben. Da­mit kann beim Er­werb meh­re­rer wirt­schaft­li­cher Ein­hei­ten ne­ben­ein­an­der die An­wen­dung der Re­gel- und der Op­ti­ons­ver­scho­nung in Be­tracht kom­men. Die zu prüfende Lohn­sum­men­re­ge­lung nach § 13a Abs. 3 ErbStG ist dem­nach für jede wirt­schaft­li­che Ein­heit ge­son­dert zu prüfen. Die bis­he­rige Zu­sam­men­rech­nung der Min­dest­lohn­sum­men der ein­zel­nen Ein­hei­ten ist nicht mehr zulässig. Auch die Ein­hal­tung der Be­hal­tens­frist nach § 13a Abs. 6 ErbStG ist für jede wirt­schaft­li­che Ein­heit ge­son­dert zu prüfen und kann bei An­wen­dung der Re­gel- und Op­ti­ons­ver­scho­nung von­ein­an­der ab­wei­chen. Die Fi­nanzämter wer­den an­ge­wie­sen, die Ein­hal­tung der Fris­ten ge­son­dert für jede Ein­heit zu über­wa­chen.

Hin­weis: Zur Prüfung des Schwel­len­werts von 26 Mio. Euro, der für die An­wen­dung der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen von Be­triebs­vermögen nach § 13a ErbStG nicht über­schrit­ten wer­den darf, ist hin­ge­gen das begüns­tigte Vermögen al­ler wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten wei­ter­hin zu­sam­men­zu­rech­nen. Bei einem höheren Ge­sam­ter­werb von begüns­tig­tem Vermögen sind ebenso das sog. Ab­schmelz­mo­dell nach § 13c ErbStG und die Ver­scho­nungs­be­darfsprüfung nach § 28a ErbStG nur ein­heit­lich für alle er­wor­be­nen wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten an­zu­wen­den.

Erklärung der Optionsverschonung bindend

Bis­lang ver­trat die Fi­nanz­ver­wal­tung die Auf­fas­sung, dass die Re­gel­ver­scho­nung gewährt wird, wenn zwar die Erklärung zur Op­ti­ons­ver­scho­nung ge­stellt wurde, die Vor­aus­set­zun­gen dazu aber nicht vor­lie­gen oder nachträglich, z. B. in­folge ei­ner Be­triebsprüfung, weg­fie­len. Dies galt zu­min­dest in den Fällen, in de­nen die Vor­aus­set­zun­gen der Op­ti­ons­ver­scho­nung für alle wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten nicht erfüllt wur­den oder der Er­werb nur aus ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit be­stand, bei der die Vor­aus­set­zun­gen der Op­ti­ons­ver­scho­nung nicht erfüllt wur­den. Wurde hin­ge­gen die Op­ti­ons­ver­scho­nung be­an­tragt, die nach bis­he­ri­ger Rechts­auf­fas­sung nur ein­heit­lich für alle wirt­schaft­li­chen Ein­hei­ten erklärt wer­den konnte, wur­den die Vor­aus­set­zun­gen der Op­ti­ons­ver­scho­nung je­doch nur von einem Teil der Ein­hei­ten erfüllt, konnte in­so­weit die Op­ti­ons­ver­scho­nung ge­nutzt wer­den, für die wei­te­ren Ein­hei­ten ent­fiel die Ver­scho­nung je­doch ins­ge­samt.

Hin­weis: Die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder gewähren eine Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung. So­weit nach dem bis­he­ri­gen Rechts­verständ­nis die Re­gel­ver­scho­nung an­stelle der Op­ti­ons­ver­scho­nung zu gewähren war, soll dies auch wei­ter­hin gel­ten, so­fern der An­trag auf Op­ti­ons­ver­scho­nung vor dem 25.01.2024 (Veröff­ent­li­chung des BFH-Ur­teils im BStBl.) ge­stellt wurde.

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