Die zum 01.01.2020 eingeführte gesetzliche Neuregelung soll die Besteuerung von Lieferungen in einen anderen EU-Mitgliedstät über ein dort belegenes Konsignationslager vereinfachen. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6b UStG erfüllt, so ist der Warentransport in das Konsignationslager umsatzsteuerlich unbeachtlich. Denn die Regelung sieht vor, dass erst im Zeitpunkt der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung angenommen wird. Diese ist umsatzsteuerfrei, so dass der Lieferant in dem Mitgliedstaat, in dem sich das Konsignationslager befindet, grundsätzlich nicht registrierungspflichtig ist.
Das BMF fügt seine Rechtsauffassung zum Anwendungsbereich, zu den Voraussetzungen und zu den Ausschlussgründen dieser Vereinfachungsregelung mit Schreiben vom 10.12.2021 in einen neuen Abschn. 6b des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ein. Explizit eingegangen wird auch auf die Konsequenzen des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs für die Anwendung der Konsignationslagerregelung. Zudem werden weitere Folgeänderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen.