Auf Grund EU-rechtlicher Bedenken wurde die Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG ausgesetzt (§ 34 Abs. 6 Satz 2 KStG a. F.). Der EuGH entschied jedoch am 28.6.2018 (Rs. C-203/16 P), dass es sich bei der Sanierungsklausel nicht um eine EU-rechtswidrige Beihilfe handelt. Mit dem sog. JStG 2018 wurde deshalb In § 34 Abs. 6 Satz 3 KStG geregelt, dass die Sanierungsklausel rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 zur Anwendung kommt.
Die OFD NRW nimmt mit Verfügung vom 20.12.2018 (Az. S 2745 a-2015/0011-St 135, DB 2019, S. 26) Stellung zur Anwendung der Sanierungsklausel. Sind die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllt, löst der Beteiligungserwerb weder einen vollständigen Verlustuntergang aus, noch ist der Erwerb mit anderen innerhalb der Fünfjahresfrist des § 8c Abs. 1 KStG erfolgten Anteilserwerben zusammenzurechnen.
Zu den Voraussetzungen führt die OFD NRW aus, dass der Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung erfolgt sein muss. Ein Anteilserwerb vor der Krise kann nicht die Anwendung des § 8c Abs. 1a KStG auslösen. Zudem müssen Maßnahmen zur Bewältigung der Krise ergriffen werden. Dabei sind die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Dies setzt nach § 8c Abs. 1a Satz 3 KStG die Befolgung einer Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung, einen Lohnsummenvergleich oder die Zuführung von Betriebsvermögen durch Einlagen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb. Die OFD NRW erläutert, wann eine dieser Voraussetzungen erfüllt wird und verdeutlicht dies im Fall der Zuführung von Betriebsvermögen durch Einlagen anhand von Beispielen.