Anwendungsfragen zur Ertragsteuerbefreiung von Photovoltaikanlagen
Das BMF beantwortet Zweifelsfragen zu der mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführten Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen, wonach nach § 3 Nr. 72 EStG Einnahmen und Entnahmen bestimmter PV-Anlagen einkommensteuerfrei und über § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerfrei sind.
Die Ertragsteuerbefreiung gilt für Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW (peak), die an oder in Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind und ist unabhängig von der Verwendung des Stroms anzuwenden. Ebenfalls steuerbefreit werden Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden bis zu einer Größe von 15 kW (peak) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Weitere Informationen zu der Steuerbefreiung finden Sie hier.
Mit dem BMF-Schreiben vom 17.07.2023 geht die Finanzverwaltung anhand von Beispielen u. a. auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich sowie den Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG ein und stellt in diesem Zusammenhang klar, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt sind (Rn. 6). Ferner führt das BMF aus, dass der Betreiber einer steuerbegünstigten Photovoltaikanlage die Steuerbefreiung auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er nicht Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet (Rn. 8).
Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge der objekt- und subjektbezogenen Höchstgrenzen konkretisiert das Schreiben, dass in die pro Steuerpflichtigen geltende Obergrenze von 100 kW (peak) nur solche Photovoltaikanlagen einzubeziehen sind, die die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude einhalten (Rn. 14).
Die bislang ungeklärte Frage, ob auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme der steuerbegünstigten Photovoltaikanlage aus dem Betriebsvermögen eines Betriebs, der ausschließlich Einnahmen bzw. Entnahmen aus dieser Anlage erzielt, steuerfrei ist, wird bejaht (Rn. 11).
Ergänzt wird das Schreiben um Ausführungen zu den Auswirkungen der Steuerbefreiung auf Investitionsabzugsbeträge, wenn diese im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage, die einem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, in Anspruch genommen werden sollen (§ 7g EStG; Rn. 19), zur Übertragung oder Überführung von Photovoltaikanlagen von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen zu Buchwerten (§ 6 Abs. 3 und 5 EStG; Rn. 22) sowie zur Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen (Rn. 24).
Das BMF stellt außerdem klar, dass grundsätzlich alle Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb einer steuerbegünstigen Photovoltaikanlage stehen, dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen (§ 3c Abs. 2 EStG; Rn. 21). Eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen könne hingegen unter den Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG geltend gemacht werden (Rn. 28).
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist, unabhängig von einem ggf. vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf alle Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (Rn. 29).
Mit BMF-Schreiben vom 29.10.2021 räumte die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen die Möglichkeit ein, bei kleinen Photovoltaikanlagen davon auszugehen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht und somit etwaige Erträge daraus bis 2021 steuerlich irrelevant sind. Für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, kann ein entsprechender Antrag noch bis zum 31.12.2023 gestellt werden (Rn. 30).