Anwendungsfragen zur Meldepflicht für Plattformbetreiber

15.02.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Mit Schreiben vom 02.02.2023 äußert sich das BMF zu Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), welches eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen vorsieht.

Das PStTG, das als Teil des sog. DAC7-Umsetzungsgesetzes verabschiedet wurde, verpflichtet Betreiber digitaler Plattformen, erstmals für den Meldezeitraum 2023 Melde- und Sorgfaltspflichten zu erfüllen (mehr zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie hier).

Mit dem BMF-Schreiben soll die sachgerechte Umsetzung des PStTG unterstützt werden. U. a. konkretisiert es den Begriff des Anbieters und stellt klar, dass es für die Meldepflicht keine Ausnahme für konzerninterne Plattformen gibt. Zudem geht die Finanzverwaltung darauf ein, wann eine relevante Tätigkeit nach § 5 PStTG vorliegt. Hierunter fallen u. a. persönliche Dienstleistungen, die laut BMF auch Beratungs- und Vermittlungsleistungen umfassen, ungeachtet dessen, ob diese über das Internet automatisiert, über das Internet persönlich oder in Präsenz von einem Berater oder Vermittler erbracht werden. Auch der Verkauf von Waren stellt eine relevante Tätigkeit dar. Darunter soll auch das Anbieten von Gutscheinen fallen. Zu melden sind u. a. den Anbietern gezahlte oder gutgeschriebene Vergütungen. Diese sind grundsätzlich in der jeweils verwendeten Währung anzugeben. Laut BMF-Schreiben ist eine Umrechnung in Euro nur dann erforderlich, wenn diese nicht in einer Fiat-Währung gezahlt werden.