Nach § 4j EStG sind Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie an nahestehende Personen im Ausland gezahlt werden und dort aufgrund einer Präferenzregelung einer von der Regelbesteuerung abweichenden Niedrigbesteuerung unterliegen. Davon ist nur abzuweichen, wenn die Präferenzregelung dem sog. Nexus-Ansatz der OECD entspricht.
Mit Schreiben vom 05.01.2022 präzisiert das BMF, wann eine Regelung als Präferenzregelung i. S. d. Lizenzschranke einzustufen und damit der Betriebsausgabenabzug nach § 4j EStG (anteilig) zu versagen ist. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Vorschrift über die Nexus-Konformität einer Regelung um einen Ausnahmetatbestand von der Abzugsbeschränkung handelt. Grundsätzlich erfolge die Prüfung der Übereinstimmung der Regelung mit dem Nexus-Ansatz durch die OECD. Sofern die OECD jedoch keine Prüfung vornimmt, müsse diese auf nationaler Ebene durchgeführt werden. Insbesondere bei als „sonstigen Regelungen“ eingestuften Präferenzregimen, individuellen „Tax Rulings“ oder bei Regelungen, welche bis zum 30.07.2021 aufgehoben und Nexus-konform angepasst wurden, könne dies der Fall sein.
Ergänzend listet das BMF in einem Schreiben vom 06.01.2022 auf, welche Präferenzregime in den Veranlagungsjahren 2018, 2019 und 2020 nicht dem Nexus-Ansatz entsprechen und folglich nicht durch den Ausnahmetatbestand begünstigt sind. Für das Veranlagungsjahr 2021 sind diese in der ersten Tabelle nicht abschließend aufgeführten Präferenzregelungen größtenteils abgelaufen und durch Nexus-konforme Regelungen ersetzt. Die zweite, ebenso nicht abschließende Tabelle des BMF-Schreibens enthält Präferenzregelungen, welche durch die OECD noch nicht abschließend geprüft wurden. Nach Vorgabe des BMF sind von diesen Regimes grundsätzlich erfasste Aufwendungen bis zum Abschluss der Prüfung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung als abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen.