Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde im Rahmen des § 1a KStG die Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt. Damit wird Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ohne Änderung ihrer zivilrechtlichen Struktur für nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre der Weg in die Körperschaftsbesteuerung eröffnet.
Nachdem das BMF bereits am 30.09.2021 den Entwurf eines Anwendungsschreibens veröffentlichte (vgl. novus November 2021, S. 11), nimmt es nun mit dem finalen Schreiben vom 10.11.2021 (Az. IV C 2 - S 2707/21/10001 :004) ausführlich Stellung zu der Anwendung des § 1a KStG und geht darin u. a. auf folgende Aspekte ein:
Persönlicher Anwendungsbereich der Option zur Körperschaftsbesteuerung
Antrags- bzw. optionsberechtigt sind Personenhandelsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften. Dies gilt laut BMF auch dann, wenn eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt wird (Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 10.11.2021).
Die Option steht auch Gesellschaften ausländischer Rechtsform offen, die nach dem Rechtstypenvergleich einer deutschen Personengesellschaft entsprechen (Tz. 3). Voraussetzung für die Option ist, dass die ausländische Gesellschaft einer der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (§ 1a Abs. 1 Satz 6 KStG). Auch Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland können zur Körperschaftsteuer optieren und unterliegen dann mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer (Tz. 4).
Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Option während des gesamten Besteuerungszeitraums ist auf Anforderung der Finanzverwaltung für jedes Jahr im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die persönlichen Voraussetzungen für die Option in dem betreffenden Wirtschaftsjahr nicht vorgelegen haben (Tz. 6).
Antragstellung
Die Ausübung der Option ist nur auf Antrag bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft örtlich zuständigen Finanzamt möglich (Tz. 13). Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln (Tz. 9). Dabei ist nachzuweisen, dass die erforderliche Anzahl der Gesellschafter der Ausübung der Option zugestimmt hat (Tz. 12).
Hinweis: Ein Antragsformular sowie weitere Einzelheiten zur Antragsstellung finden sich auf der Internetseite des BZSt.
Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll, bei der Finanzbehörde eingegangen sein. Im Fall eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahres ist der Antrag somit spätestens am 30.11. des vorangehenden Jahres zu stellen (Tz. 16). Dies gilt auch für neu gegründete Gesellschaften. Eine Antragsstellung vor Gründung der Gesellschaft ist nicht möglich, sodass eine Option für das erste Wirtschaftsjahr einer Gesellschaft ausgeschlossen ist (Tz. 18).
Nach Antragsstellung prüft die Finanzbehörde summarisch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Antrag vorliegen. Wird dem Antrag entsprochen, wird der Gesellschaft eine Körperschaftsteuernummer mitgeteilt. Bei einer ablehnenden Entscheidung handelt es sich im Unterschied zu der Mitteilung der Körperschaftsteuernummer um einen anfechtbaren Verwaltungsakt (Tz. 20 ff.).
Der Antrag ist unwiderruflich. Für folgende Wirtschaftsjahre bedarf es keiner nochmaligen Antragstellung (Tz. 23). Ein verspätet gestellter Antrag ist unwirksam und gilt nicht automatisch als Antrag für das nächste Wirtschaftsjahr (Tz. 19).
Übergang zur Körperschaftsbesteuerung
Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt als Formwechsel. Damit wird ertragsteuerlich ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang fingiert, der unter den Vorgaben der §§ 20 UmwStG ggf. steuerneutral erfolgen kann. (Tz. 24 ff.). Die persönlichen Voraussetzungen für die Anwendung des UmwStG müssen spätestens am steuerlichen Übertragungsstichtag durch die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter erfüllt sein. Sofern dies bei einzelnen Gesellschaftern nicht gegeben ist, sind die stillen Reserven im Betriebsvermögen der Personengesellschaft insoweit zwingend aufzudecken (Tz. 26).
Ein steuerneutraler (fiktiver) Formwechsel erfordert zudem die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an allen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen, zu denen auch solche im Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter zählen.
Stellt die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Komplementärgesellschaft einer optierenden Kommanditgesellschaft eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar, muss diese ebenfalls eingebracht werden, damit der Ansatz des Buch- oder Zwischenwerts möglich ist (Tz. 32). Werden funktional wesentliche Betriebsgrundlagen aus dem Sonderbetriebsvermögen gesondert auf die optierende Personengesellschaft in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ausübung der Option übertragen, liegt ein einheitlicher Vorgang vor, der insgesamt steuerneutral erfolgen kann (Tz. 34). Bei einer Übertragung oder Überführung von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Option kann nach den Grundsätzen der sog. Gesamtplanrechtsprechung ein (fiktiver) Formwechsel zum Buch- oder Zwischenwert ggf. nicht möglich sein (Tz. 35).
Als Einbringungszeitpunkt gilt das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Ausübung der Option unmittelbar vorangeht (§ 1a Absatz 2 Satz 3 KStG). Daher ist für die optierende Gesellschaft für die letzte juristische Sekunde des Vorjahres neben einer Eröffnungsbilanz auch eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen und eine Körperschaftsteuererklärung sowie ggf. eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Von inländischen Gesellschaften ist ferner eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos abzugeben (Tz. 41).
Da die Ausübung der Option als fiktiver Formwechsel gilt, kann eine Sperrfristverletzung hinsichtlich verschiedener steuerlicher Tatbestände (z.B. bei vorgehender Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils innerhalb einer Frist von fünf Jahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG) ausgelöst werden (Tz. 45).
Weiterhin ist zu beachten, dass vortragsfähige gewerbesteuerliche Verluste, Verlustvorträge der Gesellschafter als Kommanditisten sowie Zins- und EBITDA-Vorträge in Folge der Option untergehen (Tz. 47).
Wurde vor der Optionsausübung die Thesaurierungsbegünstigung genutzt, unterliegen nachversteuerungspflichtige Beträge infolge der Optionsausübung der Nachversteuerung (Tz. 48).
Besteuerung der Gesellschaft nach der Optionsausübung
Die optierte Gesellschaft wird ertragsteuerlich wie eine Körperschaft behandelt. Daher finden insbesondere die Reglungen des KStG, EStG, GewStG, SolZG, AStG und des UmwStG Anwendung (Tz. 50). Auch für Zwecke der Anwendung von DBA erfüllt die optierende Gesellschaft die abkommensrechtlichen Anforderungen an eine (Kapital-)Gesellschaft (Tz. 54).
Im Hinblick auf die ertragsteuerliche Organschaft kann die optierende Gesellschaft unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit Organträgerin sein, wobei die Optionsausübung weder zu einem Neubeginn der fünfjährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags noch zu einer Änderung der finanziellen Eingliederung von Organgesellschaften führt. Die optierende Gesellschaft kann jedoch nicht als Organgesellschaft fungieren (Tz. 55 f.).
Die Veräußerung der Beteiligung an der optierenden Gesellschaft oder ein der Veräußerung gleichgestellter Vorgang innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt stellt einen Sperrfristverstoß und löst rückwirkend eine (anteiliger) Versteuerung von stillen Reserven aus, soweit der fiktive Formwechsel zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt ist (Tz. 65).
Zudem sind die allgemeinen Grundsätze der verdeckten Gewinnermittlung und der Betriebsaufspaltung auf die optierende Gesellschaft anzuwenden (Tz. 69, 84).
Besteuerung des Gesellschafters nach der Optionsausübung
Auf Ebene der Gesellschafter gelten Gewinnanteile erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann (§ 1a Abs. 3 Satz 5 KStG). Maßgeblich ist also die gesellschaftsrechtliche Gewinnentnahmemöglichkeit, sodass Gewinnanteile, deren Auszahlung der Gesellschafter mit Feststellung des Jahresabschlusses verlangen kann, in diesem Zeitpunkt als ausgeschüttet gelten. Bedarf es z. B. für die Auszahlung oder Entnahme noch eines gesonderten Beschlusses, liegt regelmäßig noch keine fiktive Ausschüttung vor (Tz. 74). Zum Zeitpunkt der Ausschüttung hat die optierende Gesellschaft Kapitalertragsteuer anzumelden und zu entrichten (Tz. 76).
Einnahmen des Gesellschafters, die er für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht und als angemessen zu beurteilen sind, führen bei diesem zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Tz. 81 f.).
Beendigung der Option zur Körperschaftbesteuerung
Eine Rückkehr der Gesellschaft zur transparenten Besteuerung ist entweder kraft Gesetzes oder auf Antrag der Gesellschaft möglich. Der Antrag zur Rückoption ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Gesellschaft erstmals nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden soll, zu stellen (Tz. 90). Zu einer Beendigung der Option kraft Gesetzes kommt es u. a. bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für die Option, etwa wenn die Gesellschaft aufgrund einer Anwachsung keine Personenhandelsgesellschaft mehr darstellt (§ 1a Abs. 4 Satz 4 KStG, Rz. 91).
Eine umwandlungssteuerliche Rückwirkung ist in allen Fällen der Beendigung der Option ausgeschlossen (Tz. 97).Ist bei Optionsausübung der fiktive Formwechsel zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt, führt die Rückoption oder sonstige Beendigung der Option innerhalb von sieben Jahren zu einer Sperrfristverletzung und damit zur rückwirkenden (anteiligen) Versteuerung stiller Reserven (Tz. 98).