Mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 2022 steht Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit offen, sich nach den Grundsätzen der Körperschaftsbesteuerung besteuern zu lassen (Optionsmodell). Dafür ist ein entsprechender Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Wie die Finanzverwaltung in der Praxis mit dem Optionsmodell umgeht, dazu legte nun das BMF ein Anwendungsschreiben im Entwurf vor. Darin wird u. a. ausgeführt, dass ausländische Gesellschaften das Optionsmodell nutzen können, wenn sie nach dem Rechtstypenvergleich als Personengesellschaft einzustufen sind und bei Zugrundelegung deutscher Maßstäbe ein Handelsgewerbe i. S. v. § 1 HGB betreiben. Auch wird erläutert, welches Finanzamt für die Übermittlung des Antrags auf Ausübung der Option im Falle einer im Ausland ansässigen Gesellschaft zuständig ist.
Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung wird als Formwechsel behandelt. Klarstellend weist das BMF darauf hin, dass es hier zur Aufdeckung stiller Reserven kommt, sofern der persönliche Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes nicht eröffnet ist bzw. die dort vorgesehenen sachlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Auch werden stille Reserven entsprechend aufgedeckt, wenn das im Umwandlungssteuergesetz eingeräumte Bewertungswahlrecht dahingehend ausgeübt wird, dass ein Wert über dem Buchwert angesetzt wird.
Ausführlich befasst sich das BMF auch mit der steuerlichen Behandlung von Rechtsverhältnissen zwischen der optierenden Gesellschaft und ihren Gesellschaftern. Gewinnanteile gelten dann an den Gesellschafter als ausgeschüttet und sind von diesem entsprechend zu versteuern, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann. Kann der Gesellschafter die Auszahlung mit Feststellung des Jahresabschlusses von der Gesellschaft verlangen, gelten Gewinnanteile als ausgeschüttet, sofern gesellschaftsvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. Nicht maßgeblich ist hingegen, ob es tatsächlich zu einer Auszahlung kommt.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wann und mit welchem Inhalt das Anwendungsschreiben des BMF final ergehen wird.