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Steuerberatung

Anwendungszeitraum Forschungszulagengesetz

Die EU-Kom­mis­sion hat am 26.6.2020 den von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­ten Eva­lu­ie­rungs­plan für das For­schungs­zu­la­gen­ge­setz ge­neh­migt. Da­mit ist die wei­tere An­wend­bar­keit des For­schungs­zu­la­gen­ge­set­zes zunächst geklärt.

Über den anfäng­li­chen sechs­mo­na­ti­gen An­wen­dungs­zeit­raum hin­aus be­steht die Frei­stel­lung von der bei­hil­fe­recht­li­chen No­ti­fi­zie­rungs­pflicht für das For­schungs­zu­la­gen­ge­setz laut Be­kannt­ma­chung des BMF vom 1.7.2020 zunächst bis zum 30.6.2021. Da­mit gel­ten die Frei­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen bis sechs Mo­nate nach Ab­lauf der in Art. 59 der All­ge­mei­nen Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) fest­ge­leg­ten Gel­tungs­dauer der AGVO am 31.12.2020.

Außer­dem wurde mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz die Be­mes­sungs­grund­lage für förderfähige Auf­wen­dun­gen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 ent­stan­den sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht (s. auch BMF-Mel­dung vom 1.7.2020). Wei­ter­hin ist al­ler­dings die für die Er­tei­lung der Be­schei­ni­gung auf Förderfähig­keit zuständige Stelle noch nicht be­kannt.

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