Über den anfänglichen sechsmonatigen Anwendungszeitraum hinaus besteht die Freistellung von der beihilferechtlichen Notifizierungspflicht für das Forschungszulagengesetz laut Bekanntmachung des BMF vom 1.7.2020 zunächst bis zum 30.6.2021. Damit gelten die Freistellungsvoraussetzungen bis sechs Monate nach Ablauf der in Art. 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) festgelegten Geltungsdauer der AGVO am 31.12.2020.
Außerdem wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2026 entstanden sind, von 2 auf 4 Mio. Euro erhöht (s. auch BMF-Meldung vom 1.7.2020). Weiterhin ist allerdings die für die Erteilung der Bescheinigung auf Förderfähigkeit zuständige Stelle noch nicht bekannt.