Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR mit den Gesellschaftern R. und Z. Der R war ursprünglich Alleineigentümer eines Grundstücks. Im Juli 2008 hatte er einen Miteigentumsanteil von 1/25 an Z. veräußert. Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom selben Tag wurden die Klägerin gegründet, die Miteigentumsanteile am Grundstück von R. und Z. in die Klägerin eingebracht und diesbezüglich die Auflassung erklärt. An der Klägerin waren R. zu 96 % und Z. zu 4 % beteiligt. Der zunächst vollmachtlos vertretene Z. genehmigte den Vertrag im August 2008.
Im Dezember 2008 vereinbarten R. und Z. privatschriftlich, dass R. einen Anteil von 46 % an der Klägerin zum 1.1.2009 auf Z. überträgt. Beide sollten dann jeweils Anteile von 50 % halten. Der Kaufpreis betrug 1,5 Mio. €. Das Finanzamt stellte den Erwerb der Klägerin vom aus Juli 2008 aufgrund der Einbringung der Miteigentumsanteile am Grundstück nach § 5 Abs. 1 GrEStG steuerfrei. In den Erläuterungen des Bescheids wurde ausgeführt, die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG sei insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindere. Änderungen seien der Behörde anzuzeigen. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht bekanntgegeben.
Auf Anfrage des Finanzamtes teilte die Klägerin im September 2014 mit, die Vermögensbeteiligung jedes Grundstücksveräußerers am Gesellschaftsvermögen der Klägerin habe sich nicht gemindert. Die Vereinbarung aus Dezember 2008 war beigefügt. Daraufhin setzte das Finanzamt wegen der Verminderung der Beteiligung des R. um 46 % für den Erwerbsvorgang aus Juli 2008 Grunderwerbsteuer i.H.v. 16.560 € fest, da sich die Beteiligung von R. an der Klägerin innerhalb der schädlichen Frist von fünf Jahren von 96 % auf 50 % verringert habe. Der Erwerb sei nur noch in Höhe von 54 % von der Steuer befreit.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Die Festsetzung von Grunderwerbsteuer für die im Juli 2008 vorgenommene und im August 2008 genehmigte Einbringung der Miteigentumsanteile am Grundstück in die Klägerin durch R. und Z. ist rechtmäßig. Durch die Verminderung des Anteils von R. an der Klägerin zum 1.1.2009 um 46 % sind insoweit rückwirkend die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer entfallen.
Das Finanzamt konnte für den Einbringungsvorgang im Juli 2008 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO Grunderwerbsteuer festsetzen. Denn im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids aus 2014 war die vierjährige Festsetzungsfrist i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist begann - wegen der verspäteten Anzeige der Verminderung der Beteiligung - aufgrund der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 GrEStG mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und endete mit Ablauf des Jahres 2015. Die nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG notwendige Anzeige hatte die Steuerpflichtige erst im September 2014 erstattet.
Unerheblich war, dass sich der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht geändert hatte. Denn bei einer steuerbegünstigten Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand ist die Verminderung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden Gesellschafters am Vermögen der Gesamthand nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG anzuzeigen, selbst wenn sich dadurch der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht ändert.
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