Am 25.6.2018 trat die EU-Richtlinie 2018/822 vom 25.5.2018 in Kraft, die einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Gestaltungen vorsieht. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis spätestens 31.12.2019 in nationales Recht umzusetzen, das erstmal zum 1.7.2020 anzuwenden ist. Durch die nationalen Regelungen müssen Personen, die grenzüberschreitende Gestaltungen konzipieren, vermarkten, organisieren oder zur Umsetzung bereitstellen oder die Umsetzung einer Gestaltung verwalten (Intermediäre) verpflichtet werden, innerhalb von 30 Tagen entsprechende Informationen den zuständigen Steuerbehörden vorzulegen. Meldepflichtig sind Gestaltungen, deren Hauptvorteil die Erlangung eines Steuervorteils durch ein potentiell aggressives Steuerplanungsmodell ist.
Zudem plädieren die Finanzminister der Bundesländer im Rahmen der Finanzministerkonferenz am 21.6.2018 für die Einführung einer Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungsmodelle. Intermediäre sollen binnen 30 Tagen dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz eine abstrakte Beschreibung der nationalen Steuergestaltung und deren steuerliche Effekte übermitteln müssen. Eine Steuergestaltung soll u. a. dann nicht vorliegen, wenn sie so auf die Besonderheiten eines Steuerpflichtigen zugeschnitten ist, dass sie nicht auf andere übertragbar ist, oder der im Einzelfall erzielte, pauschal ermittelte Steuervorteil 50.000 Euro nicht übersteigt. Die Anzeigepflicht soll u. a. entfallen, wenn die die Steuergestaltung nutzende natürliche Person in mindestens zwei der drei vorangegangenen Jahre positive Einkünfte von nicht mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr hatte.
Hinweis
Dem Vernehmen nach soll zeitnah ein Referentenentwurf vorgelegt werden, der neben der Einführung der Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungsmodelle auch die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben beinhaltet.