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Steuerberatung

Anzeigepflicht für Steuergestaltungen

Auf EU-Ebene wurde die Einführung ei­ner An­zei­ge­pflicht für grenzüber­schrei­tende Steu­er­ge­stal­tun­gen be­reits be­schlos­sen. Die Vor­ga­ben sind noch in na­tio­na­les Recht zu überführen. In Deutsch­land sol­len sie durch eine An­zei­ge­pflicht für na­tio­nale Steu­er­ge­stal­tun­gen flan­kiert wer­den.

Am 25.6.2018 trat die EU-Richt­li­nie 2018/822 vom 25.5.2018 in Kraft, die einen ver­pflich­ten­den au­to­ma­ti­schen In­for­ma­ti­ons­aus­tausch über grenzüber­schrei­tende Ge­stal­tun­gen vor­sieht. Die EU-Mit­glied­staa­ten ha­ben die Richt­li­nie bis spätes­tens 31.12.2019 in na­tio­na­les Recht um­zu­set­zen, das erst­mal zum 1.7.2020 an­zu­wen­den ist. Durch die na­tio­na­len Re­ge­lun­gen müssen Per­so­nen, die grenzüber­schrei­tende Ge­stal­tun­gen kon­zi­pie­ren, ver­mark­ten, or­ga­ni­sie­ren oder zur Um­set­zung be­reit­stel­len oder die Um­set­zung ei­ner Ge­stal­tung ver­wal­ten (In­ter­mediäre) ver­pflich­tet wer­den, in­ner­halb von 30 Ta­gen ent­spre­chende In­for­ma­tio­nen den zuständi­gen Steu­er­behörden vor­zu­le­gen. Mel­de­pflich­tig sind Ge­stal­tun­gen, de­ren Haupt­vor­teil die Er­lan­gung ei­nes Steu­er­vor­teils durch ein po­ten­ti­ell ag­gres­si­ves Steu­er­pla­nungs­mo­dell ist.

Zu­dem plädie­ren die Fi­nanz­mi­nis­ter der Bun­desländer im Rah­men der Fi­nanz­mi­nis­ter­kon­fe­renz am 21.6.2018 für die Einführung ei­ner An­zei­ge­pflicht für na­tio­nale Steu­er­ge­stal­tungs­mo­delle. In­ter­mediäre sol­len bin­nen 30 Ta­gen dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Da­ten­satz eine ab­strakte Be­schrei­bung der na­tio­na­len Steu­er­ge­stal­tung und de­ren steu­er­li­che Ef­fekte über­mit­teln müssen. Eine Steu­er­ge­stal­tung soll u. a. dann nicht vor­lie­gen, wenn sie so auf die Be­son­der­hei­ten ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen zu­ge­schnit­ten ist, dass sie nicht auf an­dere über­trag­bar ist, oder der im Ein­zel­fall er­zielte, pau­schal er­mit­telte Steu­er­vor­teil 50.000 Euro nicht über­steigt. Die An­zei­ge­pflicht soll u. a. ent­fal­len, wenn die die Steu­er­ge­stal­tung nut­zende natürli­che Per­son in min­des­tens zwei der drei vor­an­ge­gan­ge­nen Jahre po­si­tive Einkünfte von nicht mehr als 500.000 Euro im Ka­len­der­jahr hatte.

Hinweis

Dem Ver­neh­men nach soll zeit­nah ein Re­fe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt wer­den, der ne­ben der Einführung der An­zei­ge­pflicht für na­tio­nale Steu­er­ge­stal­tungs­mo­delle auch die Um­set­zung der EU-recht­li­chen Vor­ga­ben be­inhal­tet.

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