Der Sachverhalt:
Die Klägerin war der Auffassung, dass sie nur zu einem Teil der aufgelisteten Anforderungen verpflichtet sei und legte gegen den Datenanforderungsbescheid zu den sog. Kasseneinzeldaten Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass für die Einzeldokumentation hinsichtlich der Kassenverkäufe kein Zugriffsrecht des Finanzamts bestehe. Das Einspruchsverfahren hatten die Beteiligten wegen anhängiger Verfahren zur Streitfrage zunächst zum Ruhen gebracht und nach der Entscheidung des BFH am 16.12.2014 (X R 42/13, X R 29/13) fortgesetzt. Das beklagte Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des BFH, dass eine Vorlagepflicht nach § 147 Abs. 6 AO a.F. bestehe, und wies den Einspruch der Klägerin zurück.
Die Klägerin war der Ansicht, die Datenanforderung sei im Streitfall unrechtmäßig. § 144 AO begründe eine Aufzeichnungssperre für den Einzelhandel hinsichtlich des Warenverkaufs und erhob Klage. Die Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das Finanzamt durfte im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin gem. § 147 Abs. 6 S. 2, 2. Alt i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 AO a.F. die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems (hier: PC-Kasse) erstellten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Prüfung anfordern, da dieser zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe sowie zur Aufbewahrung der Aufzeichnung verpflichtet war.
Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO a.F. stehen dem Finanzamt nur in Bezug auf solche Unterlagen zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO a.F. aufzubewahren hat. Der Umfang der Aufbewahrungspflicht wird dabei grundsätzlich begrenzt durch die Reichweite der Aufzeichnungspflicht. Auch Einzelhändler sind zur Aufzeichnung ihrer einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet.
Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke. Sie ist nach §§ 238 ff. HGB buchführungspflichtig und verwendet ein speziell für Apotheken entwickeltes Erfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Nach § 238 Abs. 1 S. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäß0er Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Über § 140 AO gelten die den Kaufleuten obliegenden handelsrechtlichen Buchführungspflichten auch für die Besteuerung. Aus der Pflicht des Ersichtlichmachens der Handelsgeschäfte und der Lage des Vermögens ergibt sich, dass jedes einzelne Handelsgeschäft einschließend der betreffenden Kassenvorgänge einzeln aufzuzeichnen ist. Eine solche Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung ist im Streitfall auch wegen Unzumutbarkeit dessen nicht einzuschränken, da diese zu verneinen ist, wenn sich der Steuerpflichtige zur Aufzeichnung eines modernen PC-Kassensystems bedient, denn dieses zeichnet alle Vorgänge gerade einzeln detailliert auf und speichert sie langfristig ab. Er kann sich daher nicht auf eine Unzumutbarkeit berufen.
Den § 143 ff. AO, insbesondere § 144 AO, kann nichts anderes entnommen werden. §144 AO entfaltet keine Sperrwirkung für eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich des Warenverkaufs für einfache gewerbliche Unternehmer. Die verschiedenen steuerlichen und außersteuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten bestehen unabhängig voneinander. Weder auf dem Wortlaut, noch der Systematik oder der Entstehungsgeschichte kann geschlussfolgert werden, dass § 144 AO eine Sperrwirkung entfalte. Die Vorschrift begründet nur für Großhändler eine zusätzliche unabhängige Aufzeichnungspflicht. Darüber hinaus kommt ihr kein besonderer Aussagewert zu.
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