Der Sachverhalt:
Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass die vom Kläger durchgeführte Lohnsteuerpauschalierung zu Unrecht vorgenommen wurde. Es erließ daher einen Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Eine Pauschalierung komme nur in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehaltsumwandlungen vor.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem FG keinen Erfolg. Die Revision wurde zugelassen.
Die Gründe:
Die Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 S. 2, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG ist im Streitfall abzulehnen, da die beiden Zuschüsse als relevante Lohnbestandteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden sind.
Für 2011 bis 2013 scheitert eine Pauschalversteuerung bereits daran, dass den Arbeitnehmern ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Leistungen zugestanden hat. In der Änderungsvereinbarung von 2011 ist ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen.
Das Kriterium der Freiwilligkeit ist für die Anwendung der Pauschalbesteuerung zwar nicht allein entscheidend. Aber es muss eine zusätzliche Leistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen, denn es soll die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden.
Die im Streitfall 2014 vollzogene Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zuschüsse sollte offenbar eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns bezwecken. Es handelt sich dabei um eine für die Pauschalbesteuerung schädliche Gehaltsumwandlung.
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